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Kartellbehörden gestärkt Wasserwerke unter Preiskontrolle

DAPD

02.02.2010

Foto: Rainer Sturm/www.pixelio.de

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Karlsruhe (apn) Kartellbehörden können künftig gegen überhöhte Preise von Wasserversorgern vorgehen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied am Dienstag, dass der Versorger Enwag in Wetzlar seine Preise um 30 Prozent senken muss. Die entsprechende Verfügung der hessischen Wettbewerbshüter sei zu recht ergangen.

Mit der Grundsatzentscheidung stärkte der BGH-Kartellsenat die Preiskontrolle der Länder insgesamt. Erstmals stellte das Gericht fest, dass die öffentlichen Wasserversorger der Aufsicht der Kartellbehörden unterliegen. Die Vorschrift aus dem Jahr 1990 gelte für öffentliche Wasserversorger weiter, nur für Strom- und Gasversorger sei sie 1999 außer Kraft getreten. Mit dem rechtskräftigen Beschluss wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18. November 2008 bestätigt.

In der Verkündung kritisierte der Präsident des Bundesgerichtshofs Klaus Tolksdorf, der auch Vorsitzender des Kartellsenats ist, den Versuch der Beeinflussung des Verfahrens durch Rechtsgutachten. Wenige Tage vor der Hauptverhandlung habe der Bundesverband der Wasserwirtschaft dem BGH ein Rechtsgutachten vorgelegt. „Das ist nicht ganz unser Stil“, sagte Tolskdorf. Rechtsgutachten würden im Übrigen öfter vorgelegt als sie es vom Inhalt her verdient hätten.

Preise um 30 Prozent überhöht

Die Energie und Wassergesellschaft Enwag beliefert Haushalte und Kleingewerbekunden in Wetzlar mit Trinkwasser. Zum 1. Januar 2003 erhöhte sie die Preise für Einfamilienhaushalte auf 2,35 Euro pro Kubikmeter, Mehrfamilienhaushalte sollten 2,10 Euro bezahlen. Die hessische Landeskartellbehörde verglich die Preise mit 18 anderen Wasserversorgern und kam zu dem Ergebnis, dass der Preis der Enwag um 30 Prozent überhöht sei. Im Mai 2007 verfügten die Wettbewerbshüter eine entsprechende Preissenkung. Darüber hinaus stellten sie fest, dass die Preise bereits seit 1. Juli 2005 überhöht waren. Damit wollte sie Kunden Rückforderungsansprüche erleichtern.

Die Enwag argumentierte dagegen, die Aufsicht der Kartellbehörde sei 1999 erloschen, außerdem habe Wetzlar aufgrund seiner geografischen Lage höhere Kosten. Die zum Vergleich herangezogenen Wasserversorger seien deshalb nicht gleichartig. Mit dieser Beschwerde scheiterte die Enwag bereits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Allerdings verneinte das OLG eine rückwirkende Preiskontrolle. Die Feststellung der hessischen Kartellbehörde, wonach die Preise bereits 2005 überhöht gewesen seien, sei nicht zulässig.

Keine rückwirkende Kontrolle

Der Kartellsenat bestätigte die OLG-Entscheidung jetzt in allen Punkten. Die Preisaufsicht der Kartellbehörden gegenüber den öffentlichen Wasserversorgern bestehe weiterhin. Die Enwag habe auch keine rechtfertigenden Gründe für ihre höheren Wasserpreise nachgewiesen.

Richtig sei allerdings, dass die Kartellbehörden nur zukunftsgerichtet einschreiten könnten. Soweit für die Zeit vor der Verfügung überhöhte Preise festgestellt wurden, habe der Bescheid der hessischen Wettbewerbshüter keinen Bestand. Der Streitwert in diesem Verfahren wurde auf 1,6 Millionen Euro festgesetzt.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof KVR 66/08) (AP)

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