Aktuelle Nachrichten – Wohnen
12.04.2010
München (apn) Ein Mieter hat nach einem erstinstanzlichen Urteil das Recht, eine Überwachungskamera am Hauseingang entfernen zu lassen. Die Überwachung sei ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters, erklärte das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Solange die Kamera nicht gebraucht werde, um schwerwiegende Beeinträchtigungen zu verhindern, könne der Mieter verlangen, sie abzunehmen.
Im konkreten Fall hatte der Vermieter die Installation der Kamera, die von innen auf die Haustüre gerichtet war, damit begründet, dass vor dem Anwesen Fahrräder gestohlen worden seien und der Eingangsbereich besprüht wurde. Das Amtsgericht akzeptierte dies nicht als ausreichende Rechtfertigung, zumal die Kamera den Außenbereich nur bei geöffneter Türe überblickte und die Fahrradabstellplätze gar nicht.
Dagegen betonten die Richter das Persönlichkeitsrecht der Mieter. Dieses umfasse auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte. Das bedeute für einen Mieter auch, seine eigene Wohnung betreten und verlassen zu können und Besuch zu empfangen, ohne dabei überwacht zu werden.
(Aktenzeichen: Amtsgericht München 423 C 34037/08) (AP)
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