Die Straftaten Geheimnisverrat und Landesverrat

Epoch Times3. August 2015
Für den VERRAT VON DIENSTGEHEIMNISSEN drohen eine Geldstrafe oder Gefängnis. Geregelt ist das im Strafgesetzbuch (StGB).

In Paragraf 353b („Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht“) heißt es: „Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger (…) anvertraut worden (…)ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Handelt der Täter fahrlässig, liegt die Höchststrafe bei einem Jahr Gefängnis. Schon der Versuch ist strafbar.

Dagegen ist LANDESVERRAT die Weitergabe von Staatsgeheimnissen, die laut StGB die „Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt“. Strafbar macht sich, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder „öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen“. Paragraf 94 StGB sieht dafür mindestens ein Jahr Gefängnis vor. In besonders schweren Fällen kann sogar eine lebenslange Haftstrafe verhängt werden.

(dpa)

Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion