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Arbeitszeit Arbeitnehmer haben Recht auf unbefristete Teilzeit

DAPD

24.06.2008

Erfurt – Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Beschäftigten auf Teilzeitarbeit gestärkt. Die Richter gaben am Dienstag einem Flugkapitän Recht, der von seiner Fluglinie eine unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit verlangt hatte. Die Gesellschaft berief sich dagegen auf eine Betriebsvereinbarung, die nur auf das Kalenderjahr befristete Modelle anbot. Sie hatte den Teilzeitwunsch aus betrieblichen Gründen abgelehnt.

Nach dem sogenannten Teilzeit- und Befristungsgesetz können Arbeitnehmer nach sechs Monaten verlangen, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Auf dieser Grundlage beantragte der Flugkapitän die unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit um 30 Kalendertage. Der Freizeitblock sollte jeweils vom 17. Dezember bis 15. Januar dauern.

Das Unternehmen stimmte dem nicht zu und verwies auf eine „Betriebsvereinbarung Teilzeit“, die verschiedene Teilzeitmodelle regle. Die dort vorgesehenen Modelle für Blockteilzeit würden nur auf das Kalenderjahr befristet angeboten.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten der Klage des Flugkapitäns stattgegeben. Auch vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht in Erfurt blieb die Revision der Fluggesellschaft ohne Erfolg. Dem Wunsch des Klägers stünden keine betrieblichen Gründe entgegen. Sie ergäben sich auch nicht aus der Betriebsvereinbarung, hieß es zur Begründung. Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit könne durch eine Betriebsvereinbarung nicht eingeschränkt werden.

(Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht Erfurt 9 AZR 313/07) (AP)

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