Aktuelle Nachrichten – Verbraucherschutz
02.10.2009
Berlin – Arbeitnehmer sind keineswegs rechtlos, wenn der Arbeitgeber ihre E-Mails, ihre Telefondaten oder gar sie selbst mit Kameras überwacht. Über eine heimliche Überwachung durch den Arbeitgeber sollten sie den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder den Betriebsrat informieren, rät die Zeitschrift „Finanztest“ in ihrer Septemberausgabe. Auch von der Datenschutzbehörde ihres Bundeslandes könnten sie sich beraten lassen.
Zudem können Arbeitnehmer in der Personalabteilung abfragen, welche Daten dort von ihnen gespeichert werden und wofür die Firma die Daten verwendet. Laut Paragraf 34 des Bundesdatenschutzgesetzes muss der Arbeitgeber den Beschäftigten darüber vollständig informieren.
Beim Betriebsrat können sich die Beschäftigten über betriebliche Vereinbarungen zu den Kontrollen in der Firma informieren. Jede Form der Überwachung muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat abstimmen und in einer Betriebsvereinbarung regeln, egal ob sie der Leistungskontrolle oder dem Ermitteln von Straftaten dient. In Firmen, in denen es keinen Betriebsrat gibt, sind nur Kontrollen erlaubt, denen die Mitarbeiter zuvor freiwillig zugestimmt haben. (AP)
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