Köln – Treten Reisende einen Hinflug nicht an, kann die Fluglinie sie nicht ohne weiteres vom Rückflug ausschließen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen, vzbv, verwies auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln vom Mittwoch. Die beklagte Lufthansa darf Flugscheine nicht mehr verfallen lassen, wenn der Kunde nicht alle darauf vermerkten Teilstrecken in der angegebenen Reihenfolge zurücklegt, wie das Gericht bestätigte.
„Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher im Flugverkehr“, sagte vzbv-Vorstand Gerd Billen. In dem Verfahren ging es den Verbraucherschützern zufolge darum, dass ein gebuchter und bezahlter Rückflug verfällt, wenn ein Kunde seinen Hinflug zum Beispiel wegen Krankheit nicht wahrnehmen kann. „Vielen Fluggästen sind so erhebliche finanzielle Schäden entstanden“, sagte Billen.
Das noch nicht rechtskräftige Urteil sei ein weiterer Sieg gegen die weit verbreitete Praxis der Fluggesellschaften des sogenannten Cross-Ticketing. Bereits 2007 habe das Landgericht Frankfurt/Main eine entsprechende Klausel von British Airways als unzulässig erklärt, wogegen das Unternehmen Berufung eingelegt habe. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt werde am (morgigen) Donnerstag erwartet.
(Aktenzeichen: 26 O 125/07) (AP)
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