Kassel – Eine Hepatitis-C-Ansteckung von Beschäftigten mit einem berufsbedingt erhöhten Risiko gilt grundsätzlich als Berufskrankheit. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag in Kassel entschieden. Es komme nicht darauf an, ob die konkrete Hepatitis-C-Infektion möglicherweise im privaten Bereich erworben worden ist.
Betroffene Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes oder in der Wohlfahrtspflege können sich bei einer Infektion die Kosten für ihre medizinische Behandlung von der Berufsgenossenschaft erstatten lassen und je nach Schweregrad der Erkrankung eine Rente erhalten.
In dem Rechtsstreit ging es um eine Krankenschwester im Rot-Kreuz-Krankenhaus in München, die frisch operierte Patienten mit Infusionen versorgte. Nach einer Nadelstichverletzung im Mai 1998 wurde später eine Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus festgestellt, das zu einer Leberzirrhose und in seltenen Fällen auch zu Leberkrebs führen kann.
Der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband erkannte den Fall nicht als Berufserkrankung an. Es sei nicht sichergestellt, ob die Infektion im Krankenhaus oder privat erfolgt sei. Das Ansteckungsrisiko liege selbst bei zehn Nadelstichverletzungen zudem bei nur 0,13 Prozent, argumentierte der Verband.
Der 2. Senat des BSG stellte nun jedoch fest, dass eine Berufserkrankung vorliegt. Die Krankenschwester sei einem Infektionsrisiko im Krankenhaus ausgesetzt gewesen, das deutlich über dem der normalen Bevölkerung liege.
Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften legen bereits fest, dass bei Beschäftigten im Gesundheitsbereich, der freien Wohlfahrtspflege oder in Laboren eine Berufserkrankung anzunehmen ist, wenn diese einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind.
In einem weiteren Fall wiesen die Richter allerdings die Klage einer Zahnarzthelferin zurück, die sich nach ihren Angaben bei der Arbeit mit Hepatitis C angesteckt hat. Die Frau habe nicht mit „erhöhtem durchseuchtem Patientengut“ zu tun gehabt, so die Richter. Eine erhöhte Infektionsgefahr habe damit nicht bestanden. Die Zahnarzthelferin habe zudem nur kurze Zeit in der Praxis gearbeitet, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
(Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 2 U 30/07 R und B 2 U 7/08 R) (AP)
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