Deutschland Nachrichten. Neueste Meldungen aus Deutschland. Berichte über Wirtschaft und Kultur. Menschen und Umwelt. Fakten, News, Hintergründe
English Français Español Svenska Česky 中文 Русский weitere Sprachen

China Dossiers

Sonderthemen

Artikel versenden | Leserbrief | Druckversion | Newsfeed

MISSHANDLUNG SCHUTZBEFOHLENER

Haftstrafe für Mutter des verhungerten Robin auf acht Jahre erhöht

Sie ließ Zweijährigen tagelang allein – Urteil im zweiten Prozess bereits rechtskräftig

Jörg Aberger
AP
12.08.2009

Die Angeklagte Yvonne E. wird in Zwickau in den Saal des Landgerichtes gebracht. (AP Photo/Matthias Rietschel)

Chemnitz – Die Mutter des qualvoll verhungerten und verdursteten zweijährigen Robin aus Kirchberg in Sachsen muss für acht Jahre ins Gefängnis. Im zweiten Prozess hat das Landgericht Chemnitz am Mittwoch die 25-jährige Yvonne E. des Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener schuldig gesprochen, aber eine verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt. Das Urteil ist sofort rechtskräftig geworden, weil alle auf Rechtsmittel verzichteten.

Die Mutter hatte ihren kranken Sohn kurz vor Weihnachten 2007 fast drei Tage lang allein in seinem Gitterbett zurückgelassen und einen Bekannten in Hagenow, Mecklenburg-Vorpommern, besucht. Er war bei ihrer Abreise so geschwächt, dass es seine Trinkflasche nicht mehr selbst halten konnte. Sie legte ihm lediglich ein paar Kekse und eine Flasche hin, ehe sie wegfuhr. Obwohl sie bei der Rückkehr an Heiligabend deutlich sehen musste, dass es dem Kind sehr schlechtging, holte sie keine Hilfe. Einen Arzt benachrichtigte sie erst, als Robin schon nicht mehr atmete. Am 26. Dezember 2007 starb er.

Im ersten Prozess hatte das Landgericht Zwickau die Mutter am 3. Juli 2008 zu fünfeinhalb Jahren wegen Kindesaussetzung verurteilt. Die Strafkammer hatte ihr verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt. Sie war zur Auffassung gekommen, dass die Frau wegen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht die Todesgefahr erkannte. Der Bundesgerichtshof hatte das erste Urteil aufgehoben und war damit dem Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft gefolgt.

Emotionale Ausnahmesituation

Die Vorsitzende Richterin Simone Herberger unterstrich in der Urteilsbegründung, Yvonne E. habe den Tod Robins zu verantworten. Als dreifache Mutter habe sie wissen müssen, wie sie mit einem kränkelnden Kind umzugehen hätte. Allerdings habe sie sich in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden, weil sie zu jenem Zeitpunkt gerade der Adoption ihrer Tochter zugestimmt hatte.

Dabei habe die Angeklagte eigentlich nach Geborgenheit und einer intakten Familie gesucht. „Geborgenheit und Anerkennung hat sie im Chat gefunden bei ihr fremden Menschen“, sagte Herberger. Dies habe sie schließlich auch veranlasst, nach Hagenow zu fahren, wo sie einen Chat-Bekannten persönlich kennenlernen wollte.

„Zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Kindes hat sie in Kauf genommen, dass Robin stirbt“, erklärte die Richterin. Allerdings habe Yvonne E. während des Verfahrens ein hohes Maß an Reue und Schuldeingeständnis gezeigt. Die Tötungshandlung an ihrem Kind könne sie offenbar bis heute nicht nachvollziehen und bislang auch nicht ansatzweise verarbeiten. „Aber nicht nur sie, auch die Geschwister von Robin werden dessen Tod aufarbeiten müssen“, sagte sie zur Angeklagten gewandt, die das Urteil weinend annahm.

„Das Kind hatte keine Chance“

Oberstaatsanwalt Holger Illing hatte achteinhalb Jahre gefordert. Die Verteidigung schloss sich dem Antrag an. „Das Kind hatte keine Chance“, sagte Illing. Die Mutter habe erkennen müssen, dass er vor ihrer Abreise nicht ausreichend Nahrung und Getränke zu sich genommen hatte. Insgesamt neun Tage lang habe sie nichts getan, um das Problem in den Griff zu bekommen.

Illing erklärte, warum er die ursprüngliche Anklage wegen Mordes fallenließ. In diesem Fall lägen weder das Mordmerkmal der Heimtücke noch das der besonderen Grausamkeit vor. Yvonne E. habe ihre Interessen über die des Kindes gestellt. Dies wäre als niedriger Beweggrund anzusehen und würde damit ein Mordmerkmal darstellen. Subjektiv sei aber bei der Angeklagten wegen einer Persönlichkeitsstörung die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen.

Verteidiger Michael Windisch verwies auf die Bemühungen von Yvonne E., eine Betreuung für ihren kleinen Sohn zu organisieren. „Das tut man doch nicht, wenn man ein Kind umbringen will“, sagte der Rechtsanwalt. Sie werde nach der Haft eine stationäre psychiatrische Behandlung brauchen, um ihre Borderline-Störung behandeln zu lassen. (AP)

 

Bookmark setzen:   Twitter Webnews yigg Tausendreporter Wikio BlinkList Mister Wong