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VERSAND TEILS TEURER ALS PRODUKTPREIS

Versandkosten sind häufig nicht nachvollziehbar

Vorsicht bei Online-Weihnachtseinkäufen – Verbraucherschützer testen 100 Internet-Händler

AP
29.11.2009

Düsseldorf – Nicht nachvollziehbare Versandkosten sind ein Ärgernis beim Online-Weihnachtseinkauf. Ein Test der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zeigt, dass es zwischen den verschiedenen Anbietern große Unterschiede gibt. Berechnet wurden die Liefergebühren mal pauschal, mal nach Gewicht und mal nach Warenwert. Die Kosten lagen im Extremfall zwischen 0 und 65 Euro.

Die Verbraucherschützer verglichen bei 100 Online-Shops je 25 Mal die Versandkosten für vier unterschiedlich große und schwere Produkte: Speicherkarten, Tischrechner, Schlagbohrmaschinen und 42-Zoll-Flachbildfernseher.

Das Ergebnis legte erhebliche Unterschiede zutage. Während viele Händler den Fernseher für rund 40 bis 65 Euro liefern wollten, begnügten sich fünf mit 5,90 bis 10 Euro. Drei wollten ihn kostenlos versenden. Einer davon räumte unumwunden ein, dass die „Versandkosten im Preis enthalten“ seien. Im Schnitt lagen die Versandkosten für die Fernseher bei 28,28 Euro. Bei Paketdiensten kostet der Versand eines Flachbildfernsehers gleicher Größe zwischen 25,90 und 49,90 Euro, wie die Verbraucherschützer erklärten.

Für federleichte Speicherkarten verlangten die Online-Händler demnach bis zu 8,95 Euro. Drei wollten zum Nulltarif liefern. Im Schnitt waren es 5,44 Euro. Verblüffend fiel das Ergebnis im Vergleich zur fast tausendmal schwereren Schlagbohrmaschine aus: Sowohl im Durchschnitt (4,26 Euro) als auch der Spitze (7,95) waren die Versandkosten geringer. Die Lieferung des Tischrechners sollte zwischen 3,56 und 8,95 Euro kosten, bisweilen überstieg das den Produktpreis.

Fast jeder vierte Händler verzichtete nach Angaben der Verbraucherschützer ab einem festgelegten Warenwert auf Versandgebühren, allerdings lag die Freigrenze zwischen 20 und 2.000 Euro.

Nicht alle Formen von Versandkosten sind nach Einschätzung der Verbraucherschützerin Iwona Gromek zulässig. Zwar dürften die Händler Porto, Verpackung und eventuelle Versicherungen in Rechnung stellen. Verboten sei es aber, die Gebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstecken oder nur vage und undurchschaubare „Klassen“ anzugeben. (AP)

 

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