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Verhandlung in Karlsruhe BGH-Grundsatzurteil zu Klau aus ungesichertem WLAN-Netz erwartet

DAPD

18.03.2010

Karlsruhe (apn) Der Bundesgerichtshof steht vor der Grundsatzentscheidung, wie gut WLAN-Nutzer ihren Internet-Anschluss gegen den Zugriff Dritter schützen müssen. Von dem Karlsruher Urteil wird abhängen, ob Nutzern hohe Schadenersatzforderungen drohen, wenn Dritte unbefugt auf ihren kabellosen Internetanschluss zugreifen. Am Donnerstag verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) über solch einen Fall. Ob das Urteil noch am Donnerstag fällt, ließ der Erste Zivilsenat allerdings zunächst offen.

Im Streitfall geht es um das Lied „Sommer unseres Lebens“. Ein Unbefugter hatte von außen auf einen nicht hinreichend gesicherten WLAN-Anschluss zugegriffen und sich den Musiktitel heruntergeladen. Der Eigentümer des Computers war zur fraglichen Zeit im Urlaub. Da aber die Reichweite von WLAN-Anschlüssen über die eigene Wohnung hinausgeht, konnte sich ein Dritter offenbar von außen einwählen. Der Urheber des Songs klagte auf Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Frankfurt sah keinen Haftungsgrund des Computerinhabers und wies die Klage rundweg ab. Denn nicht der Inhaber des WLAN-Anschlusses, sondern ein Außenstehender habe unberechtigt das Urheberrecht verletzt. Hiergegen legte die Musikgesellschaft Revision ein. Jetzt kommt es auf das letztinstanzliche Urteil des BGH an.

Bisher strenge Maßstäbe

In der Vergangenheit hatte der BGH strenge Maßstäbe an die Haftung von Computer-Eigentümern angelegt. So wurde ein Ehemann wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt, weil seine Frau unberechtigt seinen eBay-Account genutzt und dort eine imitierte Designer-Halskette angeboten hatte. Damals entschied der BGH, dass der Ehemann seine Zugangsdaten hätte ausreichend schützen müssen.

Im jetzigen Fall könnte es aber anders sein. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Bornkamm sagte am Donnerstag in der mündlichen Verhandlung, dass bei WLAN-Anschlüssen nicht zwingend ein spezieller Zugangscode vergeben werde, den der Inhaber schützen müsse. Deshalb sei die Frage, ob der WLAN-Nutzer erst dann Sicherungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn er Kenntnis von dem unbefugten Zugriff bekommt.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 121/08) (AP)

 

 

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