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BGH stärkt die Pressefreiheit

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30.10.2012

BGH stärkt die Pressefreiheit Foto: dapd
BGH stärkt die Pressefreiheit

Foto: dapd

Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom Dienstag die Pressefreiheit auf Online-Seiten gestärkt. Welt.de muss einen älteren Beitrag über einen ehemaligen Stasi-Mitarbeiter und heutigen Finanzmanager von Gazprom nicht löschen. Die Klage des Managers wurde in letzter Instanz abgewiesen.

Dass in dem Beitrag der volle Name des Managers genannt wird, greife zwar in dessen Persönlichkeitsrecht ein. Es bestehe aber ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit, sich über die Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren, heißt es in der Urteilsbegründung.

Als 2007 über Stasi-Verstrickungen des Finanzmanagers berichtet wurde, ging dieser dagegen gerichtlich vor und erklärte in einer eidesstattlichen Versicherung "niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gewesen zu sein. Dann wurde jedoch die Akte gefunden, wonach der heutige Führungsmann des Energiekonzerns von 1985 bis 1989 als "Offizier im besonderen Einsatz" für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR tätig war und monatliche Geldzahlungen erhielt.

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung ein. Im Oktober 2008 wurde das Verfahren gegen den Gazprom-Manager nach Zahlung eines Geldbetrags eingestellt. In der Online-Ausgabe der "Welt" wurde über die Vorgänge unter Namensnennung berichtet. Über die Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage wurde in einem "Nachtrag" informiert.

Der Manager sah wegen der weiteren Abrufmöglichkeit des Artikels seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Verlag müsse es unterlassen, weiter unter Namensnennung oder identifizierbar über das Ermittlungsverfahren zu berichten. Während das Landgericht Hamburg die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht 2011 statt.

Der BGH hob das Urteil des OLG Hamburg in letzter Instanz auf und wies die Klage rechtskräftig ab. Angesichts der heutigen Funktion des Klägers und der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung bejahte der für das Presserecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH ein "gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit." Auch durch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei die Bereitstellung der Meldung zum Abruf nicht rechtswidrig geworden.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VI ZR 4/12)

dapd

 

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