Aktuelle Nachrichten – Reiseinformationen
18.12.2012
Foto: Jens Koehler
– Kann eine Kreuzfahrtreise wegen eines behördlichen Flugverbots nicht angetreten werden, hat der Verbraucher ein Kündigungsrecht. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Dienstag müssen in solchen Fällen höherer Gewalt keine Stornogebühren bezahlt werden.
Im aktuellen Urteil ging es um den isländischen Vulkanausbruch im Jahr 2010, in dessen Folge der Flugverkehr zeitweilig eingestellt werden musste. Ein Ehepaar hatte für den 19. April 2010 bei einem Reisebüro eine Karibikkreuzfahrt gebucht. Hin- und Rückflug buchte das Paar gesondert. Als infolge des Vulkanausbruchs ein Flugverbot verhängt wurde, konnte es das Schiff in Fort Lauderdale/USA nicht erreichen. Der Ehemann kündigte einen Tag vor Reisebeginn wegen höherer Gewalt. Der Kreuzfahrtveranstalter forderte 90 Prozent des Reisepreises, die das Reisebüro bezahlte und dann von dem Ehepaar zurückforderte.
Der BGH entschied jetzt in letzter Instanz, dass die Kündigung wirksam war und kein Anspruch auf Zahlung bestehe. Denn die Teilnahme an der Reise sei "offensichtlich nicht möglich" gewesen.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof X ZR 2/12)
dapd
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