Aktuelle Nachrichten – Wohnen
13.09.2007
Karlsruhe – Mieter können nicht mit einer Klausel im Mietvertrag zu einer Renovierung beim Auszug verpflichtet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erklärte in einer Entscheidung vom Mittwoch die Pflicht der Mieter zu einer Endrenovierung für unwirksam. Die Klausel stelle auch dann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn er während der Wohnzeit keine laufenden Schönheitsreparaturen durchführen müsse. Die Bundesrichter beanstandeten, dass die Endrenovierung unabhängig vom Abnutzungsgrad der Wohnung gelte. Damit hatte die Klage eines Mieters aus Bremen in letzter Instanz Erfolg.
Im seinem Mietvertrag stand, dass er die Wohnung bei Auszug fachgerecht renoviert zurückgeben müsse. Es folgte eine Liste, in welchem Zustand die Wohnung bei Einzug übernommen wurde. Während der Mietzeit gab es jedoch keine Pflicht des Mieters, Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Das Amtsgericht und das Landgericht Bremen hielten die Klausel für gültig und wiesen die Klage des Mieters ab. Das Landgericht war der Ansicht, die Endrenovierungspflicht sei eindeutig so zu verstehen, dass nur Räume mit deutlichen Wohnspuren beim Auszug renoviert werden müssten.
Dem widersprach der BGH. Auf die Revision des Mieters stellte er fest, die Klausel sei vom durchschnittlichen Mieter eher so verstehen, dass die Wohnung beim Auszug auf jeden Fall frisch renoviert übergeben werden müsse oder jedenfalls keine Wohnspuren zeigen dürfe. Das benachteilige den Mieter unangemessen.
Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH entschieden, dass eine Pflicht zur Endrenovierung unwirksam ist, wenn sie unabhängig davon bestehe, wann die letzte Schönheitsreparatur gemacht wurde. Das gelte auch, wenn er keine Pflicht zu laufenden Schönheitsreparaturen habe. Denn die isolierte Endrenovierungspflicht verpflichte den Mieter auch dann, wenn er nur kurz in der Wohnung wohnte oder freiwillig Schönheitsreparaturen durchgeführt hatte.
Mit dem jetzigen Urteil hat der Mietsenat des BGH seine Rechtsprechung fortgeschrieben, wonach Schönheitsreparaturpflichten nicht nach starren Fristen verlangt werden können, sondern nur entsprechend dem tatsächlichen Renovierungsbedarf.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs als erwartet und folgerichtig. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), erklärte, eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag benachteilige den Mieter unangemessen. „Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof in der Schönheitsreparaturfrage seine klare und eindeutige Richtung beibehält. Das schafft die notwendige Rechtssicherheit für die Vertragsparteien“, sagte er.
Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund erklärte, das Urteil konkretisiere die frühere Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen. Die Endrenovierungsklausel sei unwirksam, auch wenn der Mietvertrag keine Pflicht des Mieters vorsehe, während des Mietverhältnisses zu renovieren. „Aktuelle Mietverträge von Haus & Grund sind von diesem Urteil nicht betroffen“, erklärte der Generalsekretär des Verbands, Andreas Stücke.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 316/06) (AP)
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