Die staatliche Zurechenbarkeit von Menschenrechtsverletzungen in der Volksrepublik
China
von Dr. Thomas Weyrauch
Der Autor:
Dr. Thomas Weyrauch wurde 1954 geboren. Der Jurist wurde im Jahr 1988 als China-Experte
von der Stadt Duisburg eingesetzt und zwischen 1989 und 1990 als Vertreter des
Verbindungsbüros in Wuhan/China entsandt. 1991 und 1992 arbeitete Weyrauch
als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines MdB im deutschen Bundestag. Seit 1993
ist er in einer oberen Bundesbehörde beschäftigt. Die meisten seiner
16 Buchveröffentlichungen befassen sich mit China.
Zusammenfassung:
Die Volksrepublik China gehört zu den Ländern, denen gravierende Menschenrechtsverletzungen
angelastet werden. Maßgeblich ist dabei, dass ein Teil dieser Menschenrechtsverletzungen
nicht durch die heimischen Behörden strafrechtlich verfolgt und durch die
Justiz bestraft werden. Vielmehr gehen diese Menschenrechtsverletzungen von
der Kommunistischen Partei Chinas und der von ihr abhängigen Regierung
aus. Internationales und nationales Recht zum Schutz der Menschenrechte wird
hierbei ignoriert, Täter gehen straffrei aus.
Das Referat
Nach Schätzungen von Wissenschaftlern, Geheimdienstmitarbeitern
und Journalisten fanden durch die Gewaltakte der Kommunistischen Partei Chinas
bis weit über 100 Millionen Menschen auf unnatürliche Weise ihren
Tod. Vermutlich dürfte die Zahl 92 Millionen realistisch sein, davon 19
vor und 73 Millionen nach der ’Befreiung’, der kommunistischen Machtübernahme
1949. 1 Das ist Geschichte.
| 1 So genannte Demozide sind planmäßig
durchgeführte Massentötungen bestimmter Gruppen, die den Genozid
(Völkermord) einschließen. Im Gegensatz zum Genozid kann beispielsweise
auch nur die Bevölkerung einer einzelnen Stadt als Opfer in Frage
kommen, wie dies in der durch Mao Zedong im Falle der belagerten Stadt
Changchun geschah.
Demozide nach Staatsgründung der Volksrepublik China 1949: |
| Totalisierungsphase |
8.427.000 |
| Großer Sprung / Kollektivierung |
7.474.000 |
| Große Hungersnot |
10.729.000 |
| Kulturrevolution |
7.731.000 |
| Liberalisierung bis 1987 |
874.000 |
| _________________________________________ |
35.236.000 |
| von der KP begangene Demozide 1949 – 87: |
35.236.000 |
| von der KP verursachte Hungersnöte ab 1949:
|
34.500.000 |
| von der KP zu verantwortende Kriegstote nach 1949: |
3.440.000 |
| ____________________________________ |
|
| Gesamtopfer der KP-Herrschaft seit 1949: |
73.176.000 |
| Angaben nach Rummel, China´s Bloody Century, S.
219 ff., 237 ff., 247 ff., 253 ff., 267 ff., S. 290 Tafel II A Zeile 617,
S. 289 Tafel II A Zeile 601, 295 Tafel II A Zeile 814; Chang/Halliday,
S. 574. Weitere statistische Angaben bei Walker, Die Menschenopfer des
Kommunismus in China, S. 29; Rummel, Death by Government, S. 91 ff.; Rummel,
China´s Bloody Century, S. 11 ff., 205 ff., 289 Zeile 600, 290 Zeile
617, 295 Zeile 814, Internet-Darstellung der Übersichten in http://www.hawaii.edu/powerkills/NOTE2.HTM,
http://www.hawaii.edu/powerkills/CHINA.TABIIA.1.GIF, http://www.hawaii.edu/powerkills/CHINA.TABIIA.2.GIF;
Becker, S. 272; Noth, S. 122; Margolin, S. 511 ff.; Heinsohn, Lexikon
der Völkermorde, S. 244; Han Lih-wu, Taiwan Today, S. 276 ff.; Han
Lih-wu, The Human Cost of Communism in Mainland China, S. 269 ff. |
Allerdings starben auch seit der ‚Liberalisierung’ 1976 bis heute
Menschen als unterversorgte und gepeinigte Gefangene infolge Entkräftung
oder durch Todesurteile. 2 Hinzu kommen Personen, welche als Staatsangehörige
Chinas Opfer militärischer Gewalt der eigenen Führung wurden. Hierzu
zählen beispielsweise die Toten vom 4. Juni 1989, dem Tag des Tian´anmen-Massakers.
3 Trotz Unterzeichnung internationaler Abkommen zum Schutz der Menschenrechte
wird zudem in China noch gefoltert. 4
Wer begeht Menschenrechtsverletzungen?
Dennoch bekennt sich die Volksrepublik China ausdrücklich zu den Menschenrechten.
Dies geschieht gesetzgeberisch wie auch durch Regierungserklärungen. 5
Menschenrechte
| Bürgerliche und Politische Rechte |
Justizielle Menschenrechte |
Soziale Menschenrechte |
Recht auf Leben, Freiheit, Eigentum
und Sicherheit der Person
Allgemeine, nur durch Gesetz beschränkbare Handlungsfreiheit
Privatsphäre (Wohnung, Briefgeheimnis etc.)
Persönlichkeitsrechte
Meinungsfreiheit
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Reisefreiheit
Versammlungsfreiheit
Informationsfreiheit
Berufsfreiheit |
Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen
Gerechtes Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht
mit gesetzlichen Richtern
Anspruch auf rechtliches Gehör)
Keine Strafe ohne Gesetz)
Unschuldsvermutung |
Recht auf Selbstbestimmung
Gleichberechtigung von Mann und Frau
Recht auf Arbeit und angemessene Entlohnung
Recht auf Gründung von Gewerkschaften
Schutz von Familien, Schwangeren, Müttern und Kindern
Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich angemessener
Nahrung
Recht auf den besten erreichbaren Gesundheitszustand
Recht auf Bildung
Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben |
Grundsätzlich werden Menschenrechtsverletzungen in jedem Land und selbst
in Ländern, welche die Menschenrechte nachdrücklich schützen,
begangen. Der Standardfall einer Menschenrechtsverletzung ist die Straftat des
Diebstahls, der Körperverletzung oder der Tötung, die dem Opfer das
ihm zustehende Recht auf Eigentum, Unversehrtheit und Leben entzieht. Auch Handlungen
von Personen, die eigentlich als Garant des Rechts keine Straftaten erwarten
lassen, können Menschenrechtsverletzungen begehen. So zum Beispiel Polizisten,
die zwar grundsätzlich zur Gewaltanwendung berechtigt sind, diese aber
nur zur Abwehr von Gefahr einsetzen dürfen. Sie können dieses Recht
dadurch missbrauchen, indem sie Wehrlose grundlos misshandeln. Maßgeblich
für die staatliche Verantwortlichkeit und Zurechenbarkeit ist somit, ob
Menschenrechtsverletzungen vom Staat missbilligt, unter Strafe gestellt, verfolgt
und bestraft werden, oder sie im gegensätzlichen Fall ignoriert, geduldet,
gebilligt und angeordnet werden sowie straffrei bleiben können.
| Staatliche Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen |
| Ablehnend: |
Akzeptierend: |
| Missbilligung
Strafandrohung
Strafverfolgung
Bestrafung |
Ignorierung
Duldung
Billigung
Anordnung
Großzügiger Rechtsrahmen für
Menschenrechtsverletzungen
Straffreiheit
Belobigung für Menschenrechtsverletzungen
Belohnung für Menschenrechtsverletzungen |
Soweit unter ‘Verfolgung‘ nicht lediglich die Sanktionierung kriminellen
Unrechts zu verstehen ist, wird der Staats- und KP-Führung Chinas durchaus
angelastet, für politische Verfolgungshandlungen ursächlich zu sein.
Sie erließ beispielsweise Vorschriften, die überhaupt erst eine Verfolgung
ermöglichen. In der maoistischen Ära bis 1976 waren Verfolgungen durch
eine Weisung der Führung willkürlich und unverrechtlicht möglich.
Heute bemüht sich die Staats- und Parteiführung zunehmend, verbotene
Handlungen schriftlich zu benennen, bestimmte Personengruppen als Straftäter
zu bezeichnen und für diese ein Strafmaß vorzugeben.6
Staatliches Handeln
Es ist ist anhand etlicher zuvor ausgeführter Beispiele nachweisbar, dass
solche Vorschriften in Widerspruch zu internationalen Konventionen oder zu eigenen
Gesetzen stehen können bzw. diese aushöhlen. Gleiches gilt für
Unterlassenshandlungen, bei denen ebenfalls anhand bestimmter Ereignisse zu
beweisen ist, dass es geduldet wird, wenn Schutzvorschriften missachtet und
in Verfolgung befindliche Personen contra legem behandelt werden. Contra legem
heißt in diesem Zusammenhang gegen das eigene, das selbstgeschaffene Gesetz!
7
Verfolgungshandlungen
| Verfolgung kriminellen Unrechts |
Politische Verfolgung |
| Strafverfolgung |
| Unmittelbare politische Verfolgung |
Mittelbare politische Verfolgung |
- Anordnung
- Strafrecht zum Zweck
von Menschenrechts-
verletzungen
- Straffreiheit
- Belobigung für Menschen
rechtsverletzungen
- Belohnung für Menschen-
rechtsverletzungen |
- Ignorieren
- Dulden
- Billigen
- Straffreiheit |
|
|
| |
Verfolgte: |
| |
Oppositionelle, Autonomisten, Separatisten,
bestimmte Religionsgemeinschaften,
spirituelle Gruppen,
Marginalisierte |
| |
Methoden: |
| |
Willkürl. Verhaftungen, unfaire Verfahren, Folter, exzessive Strafen |
In häufiger Praxis bemächtigt sich zudem die chinesische Staats-
und Parteispitze der formal unabhängigen Justiz, um sie in ihrem Sinne
zu instrumentalisieren und zu politisieren.8
So verwundert es wenig, wenn Funktionäre der Kommunistischen Partei Chinas
unterhalb der Parteispitze das Recht in vielfältiger Weise verletzen. Dies
ist ihnen zum einen möglich, je nach Höhe ihres Postens in Provinz,
Kreis, Stadt oder Gemeinde aufgrund bestehender Parallelhierarchie der Verwaltung
oder der Gerichtsbarkeit, gesetzwidrig das Verwaltungshandeln oder Justizentscheidungen
zu steuern. Es kann zum Teil im Widerspruch zum jeweiligen lokalen Machthaber
stehen, wie im Fall des wegen Machtmissbrauchs hart bestraften Bürgermeister
der Hauptstadt Beijing Chen Xitong. 9
Parallelhierarchie
| KP-Politbüro |
Staatsrat |
Zentrale Militärkommission |
Oberster Volksgerichtshof |
KP-Führung der Provinzen, autonomen Gebiete,
regierungsunmittelbaren Städte sowie der Sonderverwaltungsgebiete Hongkong
und Macao |
Volksregierungen von 22 Provinzen,
5 autonome Gebieten,
4 regierungsunmittelbaren Städten.
Regierungen der
Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und
Macao |
Militärregionen
(größer als Provinzen) |
Obere Volksgerichtshöfe der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren
Städte.
Gerichte der
Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao |
| KP-Führung der Kreise und kreisfreien Städte |
Volksregierungen der Kreise und kreisfreien Städte |
Untere Ebenen des Militärs |
Untere und mittlere Volksgerichte,
Gerichte der
Sonderverwaltungsgebiete |
KP-Führung auf
Dorf-, Stadt- oder Stadtteilebene |
Volksregierungen von Dörfern und Städten |
|
|
Sogar chinesischen Medien ist aber zwischen den Zeilen zu entnehmen, dass spektakuläre
Machtmissbräuche hoher Provinzpolitiker und Amtsträger keine Strafverfolgung
für die Hauptverantwortlichen mit sich ziehen. 10
Der Sicherheitsapparat des Landes, welcher für systematische Menschenrechtsverletzungen
verantwortlich gemacht wird, besteht aus verschiedenen staatlichen Geheimdiensten
(Ministerium für Staatssicherheit, Ministerium für öffentliche
Sicherheit, Verteidigungsministerium) und sowie zwei Geheimdiensten der Kommunistischen
Partei Chinas als besondere Kommissionen des Zentralkomitees (Kommision für
Politik und Recht, Kommission für die umfassende Steuerung der sozialen
Sicherheit), der Bewaffneten Volkspolizei, der Volksbefreiungsarmee, den Volksgerichten,
den unterschiedlichen Ebenen der Volksstaatsanwaltschaft und dem Justizvollzug
in Form zahlreicher Lager für Umerziehung durch Arbeit. 11
Soweit eine offizielle Politik zur gezielten Verfolgung bestimmter Personen
oder Gruppen existiert, ist eine unmittelbare Verfolgung festzustellen. Dazu
zählen Verfolgungshandlungen gegenüber staatlich nicht zugelassenen
politischen, religiösen, spirituellen oder weltanschaulichen Gruppen. Von
unmittelbarer Verfolgung sind in der Volksrepublik China in erster Linie demokratische
oder autonomistische Oppositionelle (Tibet, Xinjiang), vatikanisch gebundene
Katholiken, christliche Sekten, innerhalb des Buddhismus die Anhänger des
Dalai Lama, weiterhin daoistische Sekten und schließlich die Meditationsbewegung
Falun Gong betroffen. 12
Als mittelbare Verfolgung wird in erster Linie die Duldung oder Billigung von
Gewalt gegen Frauen und von Misshandlungen von Gefangenen durch die chinesischen
Behörden angeführt. 13
Menschenrechtsgruppen führen zahlreiche Beispiele von willkürlichen
Inhaftierungen und Misshandlungen von Wanderarbeitern, Obdachlosen, Straßenkindern
und unterprivilegierten Bevölkerungsgruppen an. 14
Bereits lange zurückliegende Berichte über Misshandlungen von Gefangenen,
deren Beschwerden an höherer Stelle und die darauf folgende Schlechterstellung
der Misshandelten, wie etwa im Fall des Dissidenten Liu Gang 15, setzen sich
bis heute fort. Der chinesischen Staatsführung wird vorgeworfen, Folter
nicht nur direkt anzuordnen, sondern auch den Folterern Straffreiheit zu gewähren.
Dieser Vorwurf führte sogar zu Klage beim United States Court of Appeals
(7th Circuit) vom 27.05.2004 gegen den ehemaligen KP-Vorsitzenden und Staatspräsidenten
Jiang Zemin. 16
Straflosigkeit der Menschenrechtsverletzungen
Die vor Gericht eingebrachte Rechtsbeschwerde von Yan Zhengyue, Kommunalpolitiker
in der Provinz Zhejiang, der zuvor bei einem Übergriff der Polizei schwer
misshandelt worden war, führte dazu, dass er plötzlich eines Vergehens
beschuldigt und in ein Arbeitslager gebracht wurde. Dieser wie viele andere
dokumentierte Fälle machen deutlich, dass China nicht den Verpflichtungen
der UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, inhumane oder herabsetzende
Behandlung oder Bestrafung (Konvention zur Verhütung der Folter) im Hinblick
auf Schutz der Opfer und Bestrafung der Täter nachkommt. Denn obwohl die
Volksrepublik entsprechende Gesetze zum Schutz vor Folter und einige Anklagen
von Folterern vorweisen kann, gehen dennoch die meisten Täter straffrei
aus.17
Der amerikanische Journalist Ian Johnson wies nach, dass es sogar Belobingen
und Belohnungen für schwere Menschenrechtsverletzungen gibt. Danach wurde
im Fall der am 21.02.2000 zu Tode geprügelten Falun Gong-Anhängerin
Chen Zixiu wurde der örtliche Parteichef Gao Xingong, der die Folterung
befohlen, und der Vollzugsbeschäftigte Zhang, der Chen Zixiu geprügelt
hatte, als beste Mitarbeiter‘ ausgezeichnet. Deng Ping, Direktorin des
Hujiapaifang-Straßenkomitees der Chenguan-Straße in der Stadt Weifang,
die Chen Zixiu letztendlich zu Tode geprügelt hatte, wurde nach ihrer Tat
sogar ehrenhaft als Mitglied der Kommunistischen Partei Chinas aufgenommen.
Die Straflosigkeit und darüber hinaus erfolgte Billigigung dieser nach
chinesischem Recht verbotene und unter Strafandrohung stehende Menschenrechtsverletzung
lässt sich aus dem politischen Kontext verstehen und erläutern. Wu
Guangzhen, der Gouverneur der Provinz Shandong, zu der Weifang gehört,
hatte selbst zuvor härteste Maßnahmen in der Verfolgung von Falun
Gong verlangt. Als Mitglied des KP-Politbüros gehörte er nämlich
zu den mächtigsten Männern Chinas, dessen Einfluss gesunken wäre,
wenn er keine deutliche Abnahme von Falun Gong-Aktivitäten nachgewiesen
hätte. Deshalb setzte er sogar unter ihm tätige Funktionäre unter
Druck, indem er für jede folgende Falun Gong-Aktivität in ihrem Zuständigkeitsbereich
empfindliche Kürzungen ihres Gehalts anordnete. 18
Eine Beförderung für die Misshandlung von Gefangenen schilderte dem
Verfasser die bis 2004 inhaftierte Falun Gong-Anhängerin Xiong Wei: „Danach
hatte die Polizistin einen Stern mehr auf ihrer Schulterklappe. Obwohl sie uns
so viel folterte und misshandelte, stieg sie zur Leiterin des Frauenarbeitslagers
auf. Sie war auch Vertrauensperson für die Unterabteilungsleiter dieses
Frauenarbeitslagers. Wenn irgendwelche obere Vorgesetzte in das Lager kamen,
durften nur ganz wenige dieser Leiter dabei sein. Sie durfte dabei sein. Wir
haben das von einem Foto gesehen.“
Dass die politische Führung der Volksrepublik China trotz Unterzeichnung
der UN-Konvention gegen Folter und entsprechender Strafbestimmungen ihre Anwendung
duldet und sogar bei Zusage von Straffreiheit für die Folterer vorschreibt,
beweisen darüber hinaus Foltergeräte und Foltereinrichtungen in Ermittlungsbehörden
oder Strafvollzugsstellen. Solche Geräte sind im Gegensatz zu Verteidigungswaffen
dadurch gekennzeichnet, dass sie in höchstem Maße körperlich
oder psychisch Schmerzen zufügen. Wenn zu einer ‚Grundausstattung‘
von Polizeirevieren und Gefängnissen dagegen aber Fesselungsbretter, auf
denen Gefangene monatelang an Armen und Beinen angekettet liegen und ihre Notdurft
durch ein Loch im Brett in einen darunter stehenden Eimer verrichten, oder der
Elektroschockstuhl gehören, ist offensichtlich, dass diese Geräte
nicht dazu dienen, Angriffe von Gefangen abzuwehren. Amnesty International gab
bereits 1992 eine Dokumentation über Folter in China heraus, in denen die
verschiedenen Foltergeräte beschrieben und zum Teil als Fotografie gezeigt
wurden. Diese Dokumentation deckte sich mit einzenen Berichten zu Folterausstattungen.
Dass 2003, also elf Jahre später, noch eine ähnliche Dokumentation
von Falun Gong mit Bildmaterial erstellt werden konnte und weitere Einzelfälle
in den Medien genannt wurden, zeigt nicht nur, dass diesbezüglich keine
Änderung stattgefunden hat, sondern lässt auch den Schluss zu, dass
diese Menschenrechtsverletzungen trotz bestehender Konventionen und Gesetze
als Praxis beibehalten werden sollen. 19
Hoffnung im Jahr 2007?
Diese Feststellung steht auch nicht im Widerspruch zu den Gesetzesinitiativen
und Novellen des Nationalen Volkskongresses, die gerade viele Opfer und Menschenrechtler
hoffen lassen. 20
Unter großem Medienauftakt wurde die Bevölkerung Anfang 2007 in
Diskussionen einbezogen, um rechtliche Sensationen zu verkünden: Erneut
wurde ein entschlosseneres Vorgehen gegen Folter beschlossen. Die exzessive
Anwendung der Todesstrafe soll eingeschränkt werden. Eine erniedrigende
Zurschaustellung von Inhaftierten und Verurteilten ist verboten. Umerziehungslagerhaft
soll nur nach einem ordentlichen Strafverfahren möglich sein. Eine Neuerung
im Bereich der Menschenrechtsentwicklung mit Auswirkungen auf die Wirtschaft
ist das gesetzliche Recht auf Eigentum. 21
Bereits in früheren Zeiten gab es immer wieder gesetzliche Regelungen
gegen Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen die Anwendung der Folter.
Dass eigenes Recht von staatlichen Organen missachtet wurde, zeigen Häufigkeit
und Modalitäten der Folteranwendung. So sind beispielsweise die Einlassungen
von Hao Fengjun, eines in Australien untergetauchten Sicherheitsmitarbeiter
des Büro 610 zur Bekämpfung von Falun Gong in der Hafenstadt Tianjin,
der als Tourist ausreisen konnte, ein wichtiger Zeugenbeweis zum planmäßigen
Einsatz der Folter: „Eines Tages erhielt ich Order, mit einer anderen
Polizistin zum Polizeibüro von Nankai zu gehen. Als wir ankamen, sahen
wir Sunti 22 im Verhörraum. Der Verhörende war der Leiter der Zweiten
Abteilung des Büros 610. Als er sie verhörte, hatte er eine über
einen Meter lange Metallstange in der Hand. Als wir den Raum betraten, stellte
die Polizistin fest, dass Suntis Rücken über und über schwarz
und blau war und zwei über 20 Zentimeter langen Einschnitte zeigte. (...)
Sunti hat eine 14-jährige Tochter. Sunti ist in meinen Augen keine Kriminelle.
Ich fühlte mich gar nicht wohl, als ich sah, dass der Mann Sunti schlug.
Seit diesem Vorfall habe ich mein Verhalten in Bezug auf mein Polizist-Sein
geändert. (...) Nach diesem Vorfall haben ein Beamter und ich Sunti fast
einen Monat lang Medikamente gegeben. Jedes Mal forderte der Leiter des Büros
610 uns auf, nichts nach draußen darüber verlauten zu lassen. Dieser
Vorfall war der Wendepunkt für mich. (...) Sunti erzählte mir von
Falun Gong. Sie sagte: ‚Wir sind nicht so, wie man euch erzählt hat.
Falun Gong-Praktizierende wollen einfach gute Menschen sein, sie sind keine
Kriminellen, so wie es das Büro 610 beschreibt.’ Das berührte
mich tief und ich glaube Falun Gong-Praktizierende sollten nicht als Kriminelle
gesehen werden. (...)Es ist in Arbeitslagern normal, Foltermethoden anzuwenden
(...) Eigentlich setzt jedes Arbeitslager Foltermethoden ein. (...) Über
die Anzahl der Arbeitslager weiß ich landesweit nicht richtig Bescheid.
Ich weiß, dass es in Tianjin sieben gibt.’“ 23
Beweismittel sind darüber hinaus auch Fotos von Schauprozessen und Folterungen
aus den Jahren 2004 und 2005, die zum Teil für große Summen an Bestechungsgeld
trotz entsprechender Strafandrohungen erkauft werden konnten. 24
Bewertung
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass Menschenrechtsverletzungen
in der Volksrepublik China dem Staat zurechenbar sind. Sie werden in vielen
Fällen, insbesondere um politische Ziele zu verfolgen, nicht nur vom Staat
geduldet, sondern gehen sogar vom Staat aus. Für die Opfer dieser Behandlung
gelten die allgemein geübten Praktiken des Straf- und Strafprozessrechts
nicht. Verteidigungsmöglichkeiten, die Öffentlichkeit des Verfahrens
oder das gesetzliche Folterverbot finden bei ihnen keine Anwendung, sondern
vielmehr ein Feindstrafrecht, das sie aus der Gesellschaft exkludiert. 25
Die Einparteiendiktatur Chinas braucht solche Menschenrechtsverletzungen zur
Einschüchterung. Es ist nicht zu erwarten, dass sie sich durch den Verzicht
auf Repressionen selbst abschaffen möchte.
Meine Damen und Herren, in Kürze wird sich der Deutsche Bundestag mit
der Menschenrechtslage in China befassen. Dieses Staatsorgan scheint nur geringe
Auswirkungen auf China zu haben. Gleiches gilt auch für deutsche Unternehmen
bei Wirtschaftsbeziehungen zu China. Sollen wir deshalb resignieren?
Sollen deutsche Politiker und deutsche Unternehmer den Kopf in den Sand stecken?
Das könnten sie. Allerdings sind auch deutsche Unternehmen Geschädigte
der chinesischen Rechtsunsicherheit. Produktpiraterie schädigt die deutschen
Entwickler von Wirtschaftsgütern. Weil durch diese Art von Kriminalität
Eigentum geschädigt und entzogen wird, liegt auch dadurch eine Verletzung
vor: die Verletzung des Menschenrechts auf Eigentum.
Damit besteht eine Parallele zu den chinesischen Bürgern, die durch KP
und Regierung seit Jahrzehnten geschädigt und entrechtet werden. Dies,
so hoffe ich, wird sich ändern.
Wenn wir gerade die Rechte der Unternehmer in China angesprochen haben, so
sollten wir auch die Pflichten betrachten.
Deutschland und die VR China sind Signatarstaaten des „Internationalen
Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“. China
meldet hierin einen Vorbehalt hinsichtlich der Bildung freier Gewerkschaften
an.
Zudem bestehen UN-„Normen für die Verantwortlichkeit transnationaler
Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen für die Menschenrechte“
von 2003, an die beide Staaten gebunden sind. Darin heißt es beispielsweise:
„Transnationale Unternehmen und andere Wirtschaftsunternehmungen beteiligen
sich nicht an (...) Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord (...)
Zwangs- oder Pflichtarbeit (...) und ziehen auch keinen Nutzen daraus.“
Was heißt das für uns? – Nehmen wir ein Beispiel: Die chinesischen
Behörden verlangen von einem Investor aus dem Ausland, jegliche Falun Gong-Aktivität
oder Propaganda für ein freies Tibet im Betrieb zu verbieten, sowie bekannt
gewordene Fälle zu melden. Dies heißt für die Betroffenen im
geringsten Fall Verhaftung, Misshandlung und der Zwang, sich von Falun Gong
oder der tibetischen Unabhängigkeitsbewegung zu distanzieren.Im schlimmsten
Fall bedeutet dies die körperliche Vernichtung, der Tod!
Kommt man also als Unternehmer einem solchen Wunsch nach, macht man sich international
strafbar. Nach § 6 Strafgesetzbuch wird eine Auslandsstraftat in Deutschland
strafrechtlich verfolgt. Mittäter und Gehilfen werden durch §§
25 und 27 StGB strafrechtlich belangt. Es kann deshalb nur im Interesse von
Unternehmern liegen, die Menschenrechte in China peinlich zu beachten, auch
wenn dies die chinesische Führung anders sieht.
| Verantwortlichkeit ausländischer
Unternehmer in China |
|
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte vom 19.12.1966
UN-Normen für die Verantwortlichkeit transnationaler Unternehmen
und anderer Wirtschaftsunternehmen für die Menschenrechte vom 26.08.2003:
Transnationale Unternehmen und andere Wirtschaftsunternehmungen beteiligen
sich nicht an (...) Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord
(...) Zwangs- oder Pflichtarbeit (...) und ziehen auch keinen Nutzen daraus.
§ 6 (deutsches) Strafgesetzbuch (StGB) Auslandsstraftat:
Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts,
für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: (...)Taten, die
auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen
zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im
Ausland begangen werden.“
§§ 25 und 27 StGB Täterschaft und Teilnahme
Völkerstrafgesetzbuch
§ 6 Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder
ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden,
(...) zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre
körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
(...) wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
§ 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen
eine Zivilbevölkerung
1. einen Menschen tötet,
2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören,
diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet
sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
(...)
4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält,
vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß
gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder
andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes
Gebiet verbringt,
5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise
unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche
oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich
Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6. einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur
Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder
in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu
beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen
hält,
7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er
in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes
zu entziehen,
a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen
Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen
Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage
unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal
und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b) sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder
entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über
das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den
Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt
wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden,
insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art,
zufügt,
9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des
Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit
beraubt oder
10 eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr
aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder
religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus
anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig
anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese
wesentlich einschränkt, wird in den Fällen der Nummern 1 und
2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis
7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen
der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
26
Erfolgreiches Unternehmertum bemisst sich in diesem Fall nicht am schnellen
Geld, sondern am menschlichen Anstand!
Ob allerdings auf Dauer staatlich zurechenbare Menschenrechtsverletzungen weiterhin
systemstabilisierend wirken, diese zurechenbaren Menschenrechtsverletzungen
durch eine Rechtsreform innerhalb bestehender Staatsstrukturen verwschwinden
oder gar ein wichtiger Faktor einer multikausalen Systemtransformation oder
-beendigung sein werden, bleibt abzuwarten. Gravierende Umweltveränderungen
und Einkommensunterschiede, Arbeitslosigkeit und wachsende Kriminalität,
Machtmissbräuche der KP-Kader bei gleichzeitigem Verlust ihrer Legitimität,
die Migrationsproblematik und die Geburtswehen neuer Urbanisierungserscheinungen,
die Entstehung neuer gesellschaftlicher Netzwerke und Eliten sowie die Herausbildung
einer Mittelschicht mit neuen Rechtsansprüchen sind weitere Faktoren, die
zu Buche schlagen. Letztere Option der Systembeendigung, welche nicht zwangsläufig
in einem gewaltsamen Umsturz bestehen muss, dürfte folglich angesichts
zunehmender Instabilität die wahrscheinlichste sein. 27

Abgesehen davon, dass Vorstellungen von Menschenrechten kein Westimport sind
und durchaus chinesische Menschenrechtstraditionen bestehen, die derzeit mit
Füßen getreten werden, müssen verantwortungsvolle ausländische
Politiker, Unternehmer und Journalisten sehr wohl diese Angelegenheitenim Auge
behalten, da ein Minus an Rechtssicherheit ein Plus an Unkalkulierbarkeit zur
Folge hat. Häufige chinesische Dynastiewechsel wie auch die jüngere
Geschichte des Ostblocks zeigen, dass dies zu schweren Verwerfungen bis hin
zur Beendigung einer Herrschaft führen kann. Einer schon existierenden
Oppositionsgruppe bedarf es dafür nicht.
- Vgl. die Jahresberichte von Amnesty International.
- Nathan/Link, S. 654 ff.
- Bericht vom 10.3.2006: Report of the Special Rapporteur on torture and
other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Manfred Nowak;
Mission to China; UNHCR,
http://www.unhchr.ch/huricane/huricane.nsf/view01/677C1943FAA14D67C12570CB0034966D.
Die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlungen und Strafen vom 10.12.1984 wurde am 04.10.1988 von China mit
Vorbehalten zu den Artikeln 20 und 30 Absatz 1 ratifiziert. Damit lässt
China keine Kontrollen zu und unterwirft sich nicht dem Internationalen Strafgerichtshof.
- Art. 36 Abs. 2 Verfassung; White Paper: China´s Progress in Human
Rights in 2004, http://www.china.org.cn/e-white/20050418/index.htm.
- Formal durchläuft das Gesetzgebungsverfahren die Gesetzgebungskammer
des Nationalen Volkskongresses, tatsächlich werden aber Gesetzesvorhaben
über den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses
durchgesetzt. Er ist Mitglied des Ständigen Ausschusses des Politbüros
des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas, einem Gremium von sieben
Machthabern, von denen fünf staatliche Spitzenämter (Präsident,
Vizepräsident, Ministerpräsident, Vorsitzende der Ständigen
Ausschüsse beider Parlamentskammern) inne haben. Der nur selten und kurz
tagende Nationale Volkskongress setzt folglich nur formal bereits im Politbüro
beschlossene Entscheidungen gesetzgeberisch um.
- Mit einem Politmalus behaftet ist die Behandlung von bestimmten religiösen
oder spirituellen Gruppen, Regimekritikern und Autonomisten.
- Ein spektakuläres Beispiel hierfür ist die Aburteilung des Dissidenten
Wei Jingsheng mit einem vorgefertigten Urteilstext. Weyrauch, Chinas Repression
und die Haltung Deutschlands.
- BBC vom 31.07.1998, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/asia-pacific/143163.stm;
The Strait Times vom 26.01.2004.
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www.statedepartment/2003.htm, 2004 vom 28.02.2005, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2004/index.htm;
Heilmann, Sebastian: Das politische System der Volksrepublik China im Überblick.
www.chinapolitik.de/china/pubs/china_polsys/polsys1.pdf.
- U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2003
vom 25.02.2004, S. 2, 5, 8, 23; www.statedepartment/2003.htm, 2004 vom 28.02.2005,
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web.amnesty.org/library/Index/ENGASA170352003; Gesellschaft für bedrohte
Völker: China – Menschenrechtslage dramatisch, S. 8 ff.
- U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2003
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http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2004/index.htm; auch Amnesty International,
Presseerklärung vom 12.02.2001.
- Internationale Gesellschaft für Menschenrechte München, http://www.igfm-muenchen.de/;
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Gefangenen Liu Gang, S. 1 ff.
- The Government of Tibet in Exile vom 27.04.2000, Torture in Tibet, http://www.tibet.com/Humanrights/torture/torture.html;
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BBC vom 13.02.2001, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/asia-pacific/1166526.stm;
Amnesty International: China – No One is Safe. Chapter 4: Torture and
Impunity, www.amnesty.org/ailib/intcam/china/china96/report/cc4.htm; dieselbe
in www.amnesty.org/resources/pdf/combating_torture/sections/appendix2.pdf;
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decision day in the case against Jiang Zemin, former Chinese President, www.chinasupport.net/news146.htm;
Asia-Pacific Human Rights Network: Impunity and World Torture Day vom 26.06.1999,
www.hrdc.net/sahrdc/hrfeatures/HRF02.htm.
- Amnesty International, China – No One is Safe. Chapter 4: Torture
and Impunity, S. 1, www.amnesty.org/ailib/intcam/china/china96/report/cc4.htm.
- Johnson, Practicing Falun Gong Was A Right, Ms. Chen said, up to her last
day. Wall Street Journal vom 20.04.2000, vgl. auch Wall Street Journal vom
08.05., 02.10., 26.12.2000: „Weifang city officials -- many of whom
now privately worry that the crackdown has been a terrible mistake -- say
none of the police directly involved in the deaths have been reprimanded.
In fact, the three officers who oversaw Ms. Chen's interrogation have since
been promoted, they say, true to the tradition of giving local authorities
a free hand, no questions asked“, http://public.wsj.com/ie4/channel/cdf-picks.htm;
clearwisdom.net/emh/articles/2000/10/1/6663.html.
- Internationale Gesellschaft für Menschenrechte München, http://www.igfm-muenchen.de/;
Amnesty International, Folter in der Volksrepublik China, S. 7; dieselbe,
Jahresbericht 2003, S. 155; The Falun Gong Report 2003, The Chinese Government´s
Terrorism Against Women and Children, Bilder auf S. 31, 33, 35, 50, Zusammenfassung
von Foltermethoden S. 92 – 94; Bericht von Amnesty International über
die Folterung des Uighuren Shaheer Ali mit einem Elektroschockstuhl vom 24.10.2003,
http://www.ecoi.net/doc/de/CN/content/5/9593-9631;
http://www.focus-hongkong.ch/die_verfolgung.htm.
- März 2007.
- Zeit online, http://www.zeit.de/news/artikel/2007/03/13/95629.xml; Deutsche
Welle, http://www.dw-world.de/dw/article/0,2144,2381601,00.html; Spiegel Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,469810,00.html; Basler Zeitung,
http://www.baz.ch/news/index.cfm?ObjectID=4509A220-1422-0CEF-7025F115104B284B;
http://www.china.org.cn/english/government/196480.htm; http://www.10thnpc.org.cn/english/2007lh/199939.htm.
- Eine inhaftierte Falun Gong-Praktizierende.
- China intern vom 08.06.2005, http://www.chinaintern.de/.
- Geiges, S. 26 ff.;
http://www.umanisti.it/karl/cina02.gif&imgrefurl=http://www.umanisti.it/karl/archivio03Ingl.htm&h=146&w=200&sz=34&tbnid=DpiO_f2GZ3kJ:&tbnh=72&tbnw=98&start=14&prev=/images%3Fq%3Dexecution%2Bchina%26hl%3Dde%26lr%3D%26sa%3DN;
Neue Zürcher Zeitung vom 17.03.2005.
- Zum leider auch in Deutschland zunehmend salonfähig werdenden Begriff
des Feindstrafrechts: Günter Jakobs: Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht.
In: Höchstrichterliche Rechtsprechung Strafrecht, Heft 3 (2004), S. 88
ff, http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/ueber.php3; kritische Auseinandersetzung
durch Fritz Sack: Feindstrafrecht – Auf dem Weg zu einer anderen Kriminalpolitik.
Vortrag vom 27.05.2005 auf dem Forum der Friedrich Ebert Stiftung in Berlin.
- Schönke/Schröder, § 6 Rd.-Nr. 10 f., S. 114, Vor 211, Rd.-Nr.
49, S. 1791. Aufhebung des § 220 a StGB, der durch Art. 2 Nr. 10 des
EinfG zum Völkerstrafgesetzbuch ersetzt wurde, vgl. Schönke/Schröder
§ 220 a, S. 1896; Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/Menschenrechte/Download/IntSozialpakt.pdf;
Norms on the Responsibilities of Transnational Corporations and Other Business
Enterprises with Regard to Human Rights, U.N. Doc. E/CN.4/Sub.2/2003/12/Rev.2
(2003), http://www.econsense.de/_CSR_INFO_POOL/_INT_VEREINBARUNGEN/images/UN%20Norms%20on%20Responsibilities%20of%20transnational%20Cooperations.doc;
Völkerstrafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt 1, 2002/2254, juris GmbH, http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vstgb/gesamt.pdf.
- Unruhen in China:
Die Zahl behördlich erfasster Unruhen wuchs von 8.700 im Jahr 1993 auf
32.000 im Jahr 1999 bzw. 58.000 im Jahr 2004. Auch bis zum Jahr 2005 hielt
dieser Zustand trotz des Bemühens der Staats- und Parteiführung,
solche Ereignisse geheim zu halten, weiter an, wobei es in Einzelfällen
zu einer Teilnehmerschaft von über 10.000, sogar über 50.000 kam.
Im Januar 2006 wurde schließlich bekannt, es hätten sich 87.000
solcher Unruhen im Vorjahr ereignet. Für das Jahr 2006 wurde ein Rückgang
von 16,5 Prozent gemeldet, also auf 72.500. Diese Angabe dürfte jedoch
angesichts stärkerer Auseinandersetzungen weit höher liegen und
lediglich propagandistische Zwecke verfolgen. Sven Hansen geht in seinem Aufsatz
‚Das Ende der Geduld’ von lediglich 39.000 Unruhen im Jahr 2006
aus, vermerkt aber, dass die Zahlen für das 1. Halbjahr 2006 gelten,
und beruft sich auf das Ministry of Public Security laut Reuters vom 10.08.2006.
Malek, Marxismus und Atheismus versus Religionsfreiheit, S. 199; Malek, Religionen
und Kirchen in der VR China, S. 6 („täglich 120 – 230 Proteste“);
Kupfer, Sprengstoff in China, S. 4; Pei, China´s Governance Crisis,
S. 107, Reeve/Xi, S. 21; Mooney, China faces up to growing unrest; Tanner,
China Rethinks Unrest, S. 138:, Pan, Upsurge of social strife rattles China´s
rulers; International Herald Tribune vom 17.01.2006; dpa vom 20.01.2006; Süddeutsche
Zeitung vom 21.01.2006; Frankfurter Rundschau vom 12.04.2005; dpa vom 29.06.2005;
South China Morning Post vom 31.01.2007. Weitere Ausführungen in Weyrauch,
Gepeinigter Drache.
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Women and Children. (Ohne Ortsangabe) März 2003
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Han Lih-wu: Taiwan Today. 5. Aufl., Taipei (Cheng Chung Book Company) 1988
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des Instituts für Asienkunde) 1995
Heinsohn, Gunnar: Lexikon der Völkermorde. Reinbek (rororo aktuell) 1998
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Weiterführende Angaben bei www.dr-thomas-weyrauch.de