Deutschland muss keine Entschädigung für NATO-Einsatz zahlen – DAPD
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Deutschland muss keine Entschädigung für NATO-Einsatz zahlen

DAPD

02.11.2006

Karlsruhe - Deutschland muss keine Entschädigung für einen NATO-Kampfeinsatz im ehemaligen Jugoslawien bezahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies am Donnerstag eine entsprechende Klage von 35 zivilen Opfern aus der serbischen Kleinstadt Varvarin mit der Begründung ab, dass in derartigen Fällen nur betroffene Staaten, nicht aber Individuen klagen könnten. Bei dem Raketenangriff auf die Brücke des Orts waren am 30. Mai 1999 ausschließlich Zivilpersonen getötet beziehungsweise verletzt worden. Die Kläger hatten die Bundesrepublik der Mitschuld an dem Bombardement bezichtigt.

Der Vorsitzende Richter, Wolfgang Schlick, sagte in der mündlichen Urteilsverkündung, es spreche einiges dafür, dass bei dem tragischen Angriff Bestimmungen des Kriegsvölkerrechts verletzt worden seien. Schadenersatzansprüche wegen Verstößen gegen das Völkerrecht könnten aber nur von betroffenen Staaten, nicht von den betroffenen Individuen geltend gemacht werden. Bei dieser Rechtsprechung bleibe der III. Zivilsenat des BGH. Das entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Auch nach dem deutschen Amtshaftungsrecht wurden Ansprüche verneint. Denn das setze ein Verschulden deutscher Soldaten voraus. Deutsche Einheiten hätten aber den Angriff in Varvarin nicht durchgeführt. Eine von den Klägern behauptete Unterstützungshandlung durch Luftraumsicherung könne keine Mitverantwortung begründen. Ob sich im Fall eines Verschuldens deutscher Soldaten aus dem deutschen Amtshaftungsrecht ein Anspruch ziviler Kriegsopfer ergeben könnte, ließen die Bundesrichter offen.

Bei dem Raketenangriff der NATO-Streitkräfte wurde die Brücke der Kleinstadt zerstört. Bewohner, die Verletzten Hilfe leisten wollten, wurden durch weitere Angriffe getötet und verletzt. Zehn Einwohner starben, weitere 30 wurden teilweise schwer verletzt. Bei allen Opfern handelte es sich um Zivilisten.

Die Hinterbliebenen und die bei dem Angriff Verletzten verklagten die Bundesrepublik auf Amtshaftung, weil deutsche Streitkräfte durch Luftraumüberwachung und Begleitflüge die Angriffe unterstützt hätten. Außerdem hätten die Deutschen innerhalb der NATO von ihrem Veto-Recht Gebrauch machen müssen und der Einstufung der Brücke als militärisches Ziel widersprechen müssen, argumentierten die Kläger. Die Klage wurde nun rechtskräftig abgewiesen.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof III ZR 190/05)

(AP)

 

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