Konjunktur – Ein Besuch in Absurdistan – Erich Reimann
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Mehrwertsteuersystem Ein Besuch in Absurdistan

Erich Reimann

28.06.2010

Düsseldorf (apn) Als die Bundesregierung 1986 den ermäßigten Mehrwertsteuersatz einführte, wollte sie Güter des lebensnotwendigen Bedarfs aus sozialpolitischen Gründen verbilligen. Doch immer neue Nachbesserungen und juristische Fingerhakeleien haben die gut gemeinte Sonderregelung inzwischen zu einem Alptraum für Finanzämter und Experten gemacht, wie der Bundesrechnungshof in einem am Montag vorgestellten Sonderbericht klarmacht. Danach gleicht die Mehrwertsteuer-Praxis inzwischen teilweise einem Besuch in Absurdistan.

So gilt der ermäßigte Steuersatz heute nicht nur für die alltäglichen Lebensmittel, begünstigt werden auch Feinschmeckerprodukte wie Gänseleber, Froschschenkel, Wachteleier und Schildkrötenfleisch. Auch Trüffel werden mit sieben Prozent besteuert. Es sei denn sie sind mit Essig zubereitet. Dann sind 19 Prozent Umsatzsteuer abzuführen. Für Mineralwasser ist auf jeden Fall der volle Steuersatz zu entrichten.

Getrocknetes Moos wird höher besteuert

Bei Früchten und Gemüse hängt die Höhe des Steuersatzes laut Bundesrechnungshof davon ab, ob und wie sie verarbeitet sind. Frische Früchte und Gemüse werden ermäßigt besteuert. Das gilt auch für dickflüssige Säfte, die sogenannten Smoothies, und Marmeladen. Für „normale“ Apfel-, Orangen- oder Möhrensäfte ist dagegen der volle Steuersatz anzuwenden.

Kaffeepulver und Instantkaffee fallen wie Leitungswasser unter den ermäßigten Steuersatz. Werden fertige Kaffeegetränke aus Automaten abgegeben, ist aber der Regelsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Milch und Milcherzeugnisse werden mit sieben Prozent Mehrwertsteuer belegt. Für Milchmischgetränke, die zu mehr als einem Viertel aus Fruchtsaft bestehen, ist der volle Satz zu bezahlen.

Blätter, Zweige Gräser und Moos, die zu Zierzwecken verwendet werden, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie frisch sind. Mit ihrer Trocknung geht aber der steuerliche Vorteil verloren, wie die Behörde berichtet. Das Bundesfinanzministerium weise in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass Trockenmoos durch Anfeuchten nicht wieder zu frischem Moos werde, berichtet der Rechnungshof.

Das Steuerrecht benachteiligt Hausesel

Getrocknete Schweineohren werden grundsätzlich als Knabberprodukt für Hunde verkauft. Doch hängt ihre umsatzsteuerliche Behandlung davon ab, ob sie – zumindest theoretisch – zum menschlichen Verzehr geeignet sind oder nicht. Die deutschen Behörden halten sie regelmäßig für ungenießbar, die EU-Kommission sieht das anders. Nach Auskunft der Zolltechnischen Prüf- und Lehranstalt hänge dies vom Trocknungsgrad ab, heißt es in dem Bericht.

Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Reit- und Rennpferde, sowie für Maultiere und Maulesel, nicht aber für Hausesel. Erst wenn die Tiere geschlachtet seinen, herrsche wieder Gleichberechtigung und der ermäßigte Steuersatz gelte für alle, berichteten die Experten.

Sachliche Rechtfertigungsgründe für solche Absurditäten sieht der Bundesrechungshof in vielen Fällen nicht und fordert deshalb eine grundlegende Reform des Mehrwertsteuersystems. Für die öffentliche Hand könnte sich dies lohnen. Immerhin beziffert der Rechnungshof die Steuereinbußen durch den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf mehr als 24 Milliarden Euro. (AP)

 

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