Nachrichten Deutschland – ESM und Fiskalpakt – Worum geht es in Karlsruhe? – Christina Neuhaus
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Kläger kritisieren deutsche Beteiligung ESM und Fiskalpakt – Worum geht es in Karlsruhe?

Christina Neuhaus

10.07.2012

Heute tagt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.  Foto: Thomas Wieck/dapd
Heute tagt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Foto: Thomas Wieck/dapd

Berlin – Das Bundesverfassungsgericht befasst sich am Dienstag mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und dem Fiskalpakt. Mehrere Kläger haben verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass Deutschland bei diesen europäischen Rettungsmaßnahmen mitmacht.

Der Fiskalpakt ist ein völkerrechtlicher Vertrag, mit dem sich die Teilnehmer strengere Regeln zur Haushaltsdisziplin geben. 25 Länder sind dabei – alle EU-Staaten außer Großbritannien und Tschechien. Der Pakt sieht unter anderem verbindliche Schuldenbremsen in allen Teilnehmerstaaten vor – "vorzugsweise mit Verfassungsrang". Der gesamtstaatliche Haushalt einer Vertragspartei "ist ausgeglichen oder weist einen Überschuss auf", heißt es in dem Pakt.

Dabei gilt der Haushalt als ausgeglichen, solange das strukturelle Defizit 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts unterschreitet. Die Länder können allerdings strengere Werte festlegen. Der jeweilige Wert wird im Fiskalpakt als "mittelfristiges Ziel" bezeichnet. Die Länder dürfen nur unter "außergewöhnlichen Umständen vorübergehend von ihrem jeweiligen mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad abweichen". Sie müssen festlegen, wie sie nach einem solchen Ausreißer die Schuldenbremse wieder einhalten wollen.

Schuldenberge sollen schrumpfen

Neben der Neuverschuldung befasst sich der Fiskalpakt auch mit den Schuldenbergen der Staaten. Dazu gilt seit den 1990er-Jahren die oft gebrochene Vorschrift, dass das gesamtstaatliche Defizit 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts nicht übersteigen darf. Der Fiskalpakt legt fest, dass Schulden, die diese Grenze überschreiten, "um durchschnittlich ein Zwanzigstel jährlich" abgebaut werden müssen, bis die Regel wieder eingehalten wird.

In Kraft treten soll der Vertrag am 1. Januar 2013. Dazu müssten mindestens zwölf Staaten den Pakt ratifiziert haben. Falls also das Bundesverfassungsgericht die Ratifizierung in Deutschland stoppen sollte, könnte der Vertrag trotzdem in Kraft treten. Er würde dann aber in Deutschland nicht gelten.

Damit hätte die Bundesrepublik keine Möglichkeit, Geld aus dem ESM zu beantragen, sollte sie dies entgegen der Wahrscheinlichkeit jemals tun wollen. Die Ratifizierung des Pakts ist die Voraussetzung dafür, im Notfall Unterstützung aus diesem Topf zu bekommen.

Deutschland zahlt größten Anteil

Der ESM ist der neue permanente Euro-Rettungsschirm, der den temporären EFSF ablösen soll. Um Euro-Staaten in finanzieller Schieflage zu helfen, soll der ESM über 80 Milliarden Euro an Bareinlagen verfügen sowie 620 Milliarden Euro an abrufbarem Kapital. Das finanzielle Volumen des Schirms wird nach und nach aufgebaut, die vollständige Summe dürfte frühestens 2014 zur Verfügung stehen.

Das Geld kann auf unterschiedlichen Wegen an die Staaten ausgereicht werden. Möglich sind etwa Darlehen zur Überbrückung von Finanzierungsschwierigkeiten – wenn sich also ein Land kein frisches Geld an den Märkten besorgen kann. Es gibt auch zweckgebundene Darlehen, die ein Land ausschließlich für die Stabilisierung seines Bankensektors einsetzt. Der Rettungsschirm hat in Ausnahmefällen zudem die Möglichkeit, Staatsanleihen an den Börsen aufzukaufen.

Ein Staat, der ESM-Leistungen beantragt, muss im Gegenzug bestimmte Auflagen erfüllen, zum Beispiel Wirtschaftsreformen. Ausgehandelt werden die Bedingungen mit der Europäischen Zentralbank (EZB), der EU-Kommission und dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Die Einhaltung der Verabredungen wird laufend überprüft.

Die Einzahlung in den ESM folgt dem sogenannten EZB-Schlüssel. Daher trägt Deutschland von allen Ländern den größten Anteil, nämlich 27,15 Prozent. Das entspricht knapp 22 Milliarden Euro Bargeld und 168 Milliarden Euro an Garantien.

Sollte das Bundesverfassungsgericht die nationalen Gesetze zum ESM kippen, könnte Deutschland vorerst kein Geld einzahlen. Damit wäre der Zeitplan für den Start des Schirms in Gefahr. Denn der ESM geht erst in Betrieb, wenn er zu mindestens 90 Prozent gefüllt ist.

(Der Fiskalpakt: http://url.dapd.de/gwnnWY ; der ESM-Vertrag: http://url.dapd.de/b9HkKl ; Informationen des Bundesfinanzministeriums zur Euro-Rettung: http://url.dapd.de/rdGWvj )

(dapd)

 

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