Aktuelle Nachrichten – Verbraucherschutz
06.09.2012
Foto: dapd
Brüssel – Wer online ein Geschäft mit einem Händler im EU-Ausland einleitet, kann diesen im Streitfall vor seinen heimischen Gerichten verklagen. Mit einem entsprechenden Urteil stärkte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag die Rechte der Verbraucher bei grenzüberschreitenden Internet-Geschäften. Im konkreten Fall hatte eine Österreicherin bei einem Hamburger Autohaus einen Wagen gekauft, auf das Angebot war sie im Internet gestoßen.
Nachdem die Käuferin den Wagen in Hamburg abgeholt hatte, stellte sie zurück in der Heimat erhebliche Mängel fest. Der Verkäufer wollte das Auto nicht reparieren, und so zog die Kundin vor ein österreichisches Gericht. Das Autohaus bestritt nun die Zuständigkeit des Gerichtes, weil der Kaufvertrag in Hamburg unterzeichnet worden war.
Die EU-Richter wiesen das zurück. Weil das Angebot des Gewerbetreibenden über das Internet in Österreich abrufbar gewesen sei, sei dessen Tätigkeit auch auf diesen Mitgliedsstaat ausgerichtet, hieß es zur Begründung. Der Kläger kann also auch zuhause vor Gericht ziehen, obwohl er den Vertrag im Ausland unterzeichnet hat.
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Weitere Informationen: EuGH Aktenzeichen der Rechtssache C 190/11
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