Aktuelle Nachrichten – Europa
20.09.2012
Foto: dapd/Hermann J. Knippertz
Karlsruhe/Luxemburg – Mit der Zulässigkeit von elektronischen Leseplätzen in deutschen Bibliotheken muss sich jetzt zunächst der Europäische Gerichtshof (EuGH) befassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte am Donnerstag ein entsprechendes Verfahren den Luxemburger Richtern vor.
Dabei geht es darum, inwieweit Bibliotheken ihren Nutzern bestimmte Bücher aus dem Bibliotheksbestand auch in digitalisierter Form zugänglich machen dürfen. Der 1. Zivilsenat des BGH hatte am Donnerstag über eine urheberrechtliche Klage des Lehrbuchverlags Eugen Ulmer gegen die Technische Universität Darmstadt verhandelt.
In der Vorinstanz hatte das Landgericht Frankfurt im März 2011 zwar der Universitätsbibliothek die bloße Digitalisierung von Lehrbüchern ohne spezielle Lizenz erlaubt, die dann an "elektronischen Leseplätzen" den Studenten zur Verfügung stehen. Zugleich untersagte das Landgericht der Unibibliothek jedoch, ihren Nutzern das Ausdrucken sowie das Speichern digitalisierter Bücher auf USB-Sticks zu gestatten.
Das Landgericht hatte betont, das Gesetz erlaube es den Bibliotheken, urheberrechtlich geschützte Werke zu digitalisieren und sie in dieser Form den Nutzern an Leseplätzen zur Verfügung zu stellen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Verlag ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreitet habe. Es sei allerdings nicht zulässig, das Ausdrucken oder das Kopieren auf einen USB-Stick zu gestatten.
Beide Parteien hatten gegen das Urteil "Sprungrevision" eingelegt, sodass die Sache gleich beim höchsten deutschen Zivilgericht - dem BGH - landete. Der gab die Sache nun an den EuGH weiter, weil zunächst europarechtliche Fragen zu klären seien. Die Thematik, die viele Universitäten, Bibliotheken und Verlage betrifft, sei von "herausragender praktischer und wirtschaftlicher Bedeutung", sagte der Anwalt des Verlages.
Im vorliegenden Fall hatte die Unibibliothek das Ulmer-Lehrbuch "Einführung in die Neuere Geschichte" aus dem Bibliotheksbestand elektronisch zugänglich gemacht. Auf das Angebot des Verlags, Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, war die Unibibliothek nicht eingegangen.
In der Revisionsverhandlung äußerte sich der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm skeptisch zu der von der Unibibliothek eröffneten Möglichkeit, das Kopieren digitalisierter Bücher auf einen USB-Stick zu gestatten. Denn damit trete der USB-Stick "an die Stelle des Buches". Und das gehe "weit über das hinaus", was normalerweise mit der herkömmlichen Bibliotheksnutzung verbunden sei - also dem Kopieren einzelner oder mehrerer Seiten am Kopiergerät.
Durch die Möglichkeit, ein Buch, das man sonst auch käuflich erwerben könne, in der Bibliothek legal auf einen USB-Stick zu ziehen, werde auch das Verlagsgeschäft erheblich beeinträchtigt. Dieser elektronische Vervielfältigungsvorgang "per Knopfdruck" beeinträchtige zudem das Urheberinteresse viel stärker als beim üblichen Kopieren einzelner Seiten, sagte Bornkamm.
Der Anwalt der Uni betonte jedoch, dass ein Ausdruck digitalisierter Bücher "modernes Arbeiten" sei und eine "Arbeitserleichterung" für Studenten darstelle. Auch das Abspeichern auf einem USB-Stick sei im Ergebnis nichts anderes als wenn ein Werk am Kopierer Seite für Seite vollständig abgelichtet werde - nur gehe es wesentlich schneller. (AZ: I ZR 69/11)
dapd
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