Aktuelle Nachrichten Europa – Freisetzung von Gentech-Pflanzen wird strenger geregelt – DAPD
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Gentechnik Freisetzung von Gentech-Pflanzen wird strenger geregelt

DAPD

10.09.2008

Bern – In der Schweiz wird die Freisetzung von Gentech-Organismen strenger geregelt. Der Bundesrat hat am Mittwoch die revidierte Freisetzungsverordnung auf den kommenden 1.Oktober in Kraft gesetzt und darin die Vorgaben aus dem neuen Gentechnik- und Umweltschutzgesetz konkretisiert. Der Import und Verkauf von 14 gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten wird verboten.

Im Zentrum der neuen Verordnung steht der Schutz von Mensch, Tier und Umwelt. Sie alle sollen dank der verschärften Richtlinien besser vor einer möglichen Belastung durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO) geschützt und keinen unkontrollierbaren Risiken ausgesetzt werden, wie das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mitteilte. Daneben gelte es aber auch, die biologische Artenvielfalt zu erhalten und eine dauerhafte Weitergabe von neuen transgenen Eigenschaften an die Wildflora und -fauna zu vermeiden. Und schliesslich sei auch dafür zu sorgen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz ihre Wahlfreiheit zwischen GVO-Produkten und Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Inhalte behalten könnten.

Im Hinblick auf künftige Freisetzungsversuche sollen deshalb auch weitere Gebiete bezeichnet werden, in denen keine gentechnisch veränderten, krankheitserregenden oder gebietsfremde Organismen freigesetzt werden dürfen. Dazu gehörten etwa Jagdbanngebiete, wie das UVEK schreibt. Zudem sind in der neuen Verordnung auch konkrete Anforderungen vorgesehen, um einer unkontrollierten Verbreitung von freigesetzten Organismen begegnen zu können. Die Anforderungen an die Haftpflichtregelung sollen zudem – je nach Art der verwendeten Organismen – abgestuft und mögliche Auswirkungen von GVO-Versuchen auf benachbarte Kulturen angemessen berücksichtigt werden.

Nach wie vor ein Moratorium – bis im Jahr 2010 – gilt jedoch für den Verkauf und die Anwendung von gentechnisch veränderten Pflanzen in der Landwirtschaft. Sollten andernorts veränderte Organismen in Umlauf gebracht werden, so müssen allerdings auch dort die möglichen Auswirkungen auf benachbarte Kulturen berücksichtigt werden, wie das UVEK schreibt. Für das direkte Ausbringen von GVO in die Umwelt wird zudem eine Meldepflicht eingeführt; gebietsfremde, wirbellose Tiere wie etwa Insekten, die nicht der Pflanzenschutzmittelverordnung unterstehen, dürfen nur nach vorgängiger Bewilligung ausgesetzt werden. Der Import und Verkauf von gebietsfremden Arten, welche die einheimische Tier- und Pflanzenwelt in Gefahr bringen können, wird gar vollständig verboten. Davon sind vorerst drei Tierarten und elf Pflanzenarten betroffen – unter anderem der asiatische Marienkäfer, der amerikanische Ochsenfrosch oder der Riesenbärenklau.

Zur Überwachung einer möglichen Umweltbelastung durch GVO sieht die neue Verordnung mehrere zentrale Massnahmen vor. Dazu gehört auf der einen Seite ein neues öffentliches Standortregister mit Angaben über alle erfolgten Freisetzungen oder andere direkte Verwendungen von Gentech-Pflanzen. Anderseits sollen aber auch die Kompetenzen der Kantone im Kampf gegen umweltgefährdende Organismen gestärkt und invasive Tier- und Pflanzenarten besser überwacht werden. Daneben sollen auch technische Vorschriften an die Anforderungen der EU angepasst werden. Auf Gesetzesstufe bestanden die verschärften Richtlinien für die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismus bereits seit Anfang 2004. (AP)

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