Unternehmen – Gericht hebt Post-Mindestlohn wegen Formfehler auf – Jörg Aberger
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Nachbesserung gefordert Gericht hebt Post-Mindestlohn wegen Formfehler auf

Jörg Aberger

28.01.2010

Ein Zusteller des privaten Postdienstes PIN Group trägt Post aus. Wegen eines Formfehlers des Bundesarbeitsministeriums hat das Bundesverwaltungsgericht den Mindestlohn für Briefträger bei wichtigen Post-Konkurrenten gekippt.  Foto: AP Photo/Martin Meissner
Ein Zusteller des privaten Postdienstes PIN Group trägt Post aus. Wegen eines Formfehlers des Bundesarbeitsministeriums hat das Bundesverwaltungsgericht den Mindestlohn für Briefträger bei wichtigen Post-Konkurrenten gekippt.

Foto: AP Photo/Martin Meissner

Leipzig (apn) Wegen eines Formfehlers des Bundesarbeitsministeriums hat das Bundesverwaltungsgericht den Mindestlohn für Briefträger bei wichtigen Post-Konkurrenten gekippt. PIN Mail, die deutschen Töchter des holländischen TNT-Konzerns sowie die Mitglieder des Bundesverbands der Kurier-Express-Post-Dienste (BdKEP) müssen ihren Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn von 9,80 Euro bezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht gab in dem am Donnerstag verkündeten Urteil den Klagen der Firmen statt, weil sie nicht wie vorgeschrieben angehört worden seien.

Mit ihrem Urteil stellten die Richter dem damals SPD-geführten Bundesarbeitsministerium ein schlechtes Zeugnis aus. Denn dort war es versäumt worden, die jetzt siegreichen privaten Briefzusteller noch einmal zu hören, bevor zum 1. Januar 2008 die Postmindestlohnverordnung in Kraft trat. Trotz dieses Urteils erklärte der früher Arbeitsminister Olaf Scholz (SPD): „Ein Postmindestlohn ist möglich – insbesondere auf der unterdessen modernisierten Grundlage des Entsendegesetzes.“

Das inzwischen von Ursula von der Leyen (CDU) geführte Bundesarbeitsministerium bedauerte die Entscheidung, kündigte aber an, nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe die erforderlichen Konsequenzen ziehen zu wollen.

Der BdKEP hatte im Dezember 2007 mit der neu gegründeten Gewerkschaft Neue Brief- und Zustelldienste (GNBZ) einen Tarifvertrag geschlossen, in dem der Mindestlohn unter 9,80 Euro liegt. Bei Erlass der Verordnung zum Post-Mindestlohn erklärte das Ministerium für die Branche jedoch diejenigen Mindestsätze für verbindlich, wie sie im Tarifvertrag zwischen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und dem Arbeitgeberverband Postdienste, der von der Deutschen Post dominiert wird, vereinbart worden waren. Der GNBZ wurde inzwischen vom Arbeitsgericht Köln der Status einer Gewerkschaft abgesprochen, sie wurde damit für nicht tariffähig erklärt.

Nur klagende Firmen betroffen

Vor Erklärung der Verbindlichkeit hätte das Ministerium im gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren den privaten Zustellunternehmen Gelegenheit geben müssen, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dies unterblieb jedoch. Allein aus diesem Grund hätten die Klagen Erfolg haben müssen, urteilte der Senat.

Wie eine Gerichtssprecherin erläuterte, sind von dem Urteil nur die klagenden Unternehmen betroffen. Für alle anderen privaten Briefzusteller bleibe trotz der Rechtsfehlerhaftigkeit die Mindestlohnverordnung in Kraft, bis sie Ende April dieses Jahres ausläuft.

Gewerkschaften forderten in ersten Reaktionen auf den Richterspruch Nachbesserungen. Die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis forderte die Bundesregierung auf, den Postmindestlohn neu zu verordnen, um so den bemängelten Formfehler zu heilen. Vom Gericht sei aber „der Postmindestlohn als das geeignete Mittel bestätigt worden, um Lohndumping in der Briefbranche zu verhindern“. DPVKOM-Vorsitzender Volker Geyer verlangte zudem eine Verlängerung über den 30. April hinaus.

Aber auch der AGV Postdienste, dem die Deutsche Post AG angehört, machte sich für den Mindestlohn in der von ihm ausgehandelten Höhe stark. „Es ist Nonsens in einem schrumpfenden Markt Wettbewerb über Lohnkosten zu betreiben“, erklärte der Vorsitzende Wolfhard Bender. Deshalb halte der Arbeitgeberverband den Mindestlohn „nach wie vor für einen fairen Wettbewerb für richtig und wichtig“.

(Aktenzeichen: BVerwG 8 C 19.09) (AP)

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