Karlsruhe (apn) Für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag gegen einen Richter sind hohe Hürden zu überwinden. Allgemeine wissenschaftliche Äußerungen zu einer Rechtsfrage sind nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes kein Grund für einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.
Ein ehemaliger Soldat der Nationalen Volksarmee der DDR machte erfolglos geltend, er sei ionisierender Strahlung ausgesetzt gewesen und habe deshalb Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. In dem Verfahren lehnte er erfolglos einen Richter des Bundessozialgerichtes wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Bundesrichter hatte sich früher auf einer Tagung kritisch zu einem Bericht der sogenannten Radarkommission geäußert. Das Bundessozialgericht sah hierin keinen Grund, der die Befangenheit des Richters befürchten lasse.
Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Die Kammer wiederholte am Freitag seine Rechtsprechung, dass frühere wissenschaftliche Äußerungen zu einer das Verfahren betreffenden Rechtsfrage keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen. Nur wenn die Nähe der Äußerungen zu einem aktuellen Prozess nicht zu übersehen sei, gelte etwas anderes.
(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 626/10) (AP)
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