Düsseldorf - Erwerbslose, die sich einer amtsärztlichen Untersuchung verweigern, riskieren grundsätzlich die Streichung ihres Arbeitslosengeldes. Darauf macht die Rechtschutzversicherung Arag aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Bundessozialgerichts. Darin ist festgehalten, dass die Arbeitsagentur die Betroffenen allerdings schriftlich darüber aufklären muss, dass bei Nichteinverständnis der Wegfall der Unterstützung droht.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitslosenhilfeempfänger (heute Empfänger von Arbeitslosengeld II) sowohl eine Untersuchung durch den Amtsarzt wie auch die Entbindung seines Hausarztes von der ärztlichen Schweigepflicht abgelehnt. Der Mann war den Angaben zufolge nicht damit einverstanden, dass das Arbeitsamt Informationen über seinen gesundheitlichen Zustand einholt. Daraufhin drohte ihm die Arbeitsagentur mündlich die Streichung der Zahlungen an mit der Begründung, er stehe der Arbeitsmittlung nicht zur Verfügung solange sein gesundheitlicher Zustand nicht ermittelt sei.
Der Mann zog daraufhin vor Gericht. Die Bundessozialrichter entschieden, dass sich eine Verweigerung selbstverständlich zu Lasten des Alg II-Empfängers auswirken könne. Doch darüber müsse er schriftlich belehrt werden.
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