Aktuelle Nachrichten – Verbraucher
12.07.2006
Düsseldorf - Wer auf seinem Privatgrund am Lagerfeuer grillen will, darf das tun, solange geeignete Schutzmaßnahmen getroffen sind. Auch Anwohner müssen das dulden. Darauf macht die Rechtsschutzversicherung Arag aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg.
Im konkreten Fall hatte ein Verein auf seinem Grund ein Grillfest am offenen Lagerfeuer organisiert. Am Tag darauf meldete sich ein benachbarter Landwirt, in dessen Mähdrescher sich ein verkohltes Holzstück verfangen hatte. Das Gerät war kaputt. Der Bauer verklagte daraufhin den Verein auf Schadenersatz in Höhe von 7.000 Euro. Der Anwohner hatte das Lagerfeuer als Ursache für den Schaden ausgemacht.
Das Gericht lehnte die Klage jedoch ab. Die Veranstalter der Feier hätten die notwendigen Vorsorgemaßnahmen getroffen um beispielsweise auch Funkenflug einzudämmen, heißt es. Außerdem sei am Morgen danach die Feuerstelle gesäubert worden. Sollte es etwa zu dummen Streichen gekommen sein, so falle es nicht in die Zuständigkeit des Vereins, das zu verhindern. Ein lückenloser Schutz können nie gewährt werden.
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Bamberg, 6 U 71/05)
(AP)
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