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Pflegekasse hilft Laienpfleger haben gesetzlichen Anspruch auf Erholung

Berrit Gräber

14.06.2012

Unzählige Laienpfleger machen monatelang nicht einen Tag frei geschweige denn einen längeren Urlaub, um neu aufzutanken. Foto: Thomas Kienzle/AP Photo
Unzählige Laienpfleger machen monatelang nicht einen Tag frei geschweige denn einen längeren Urlaub, um neu aufzutanken.

Foto: Thomas Kienzle/AP Photo

Düsseldorf/Berlin – Alle Welt freut sich auf den Sommerurlaub, die etwa 1,3 Millionen Laienpfleger, die Tag für Tag ein krankes Familienmitglied zu Hause betreuen, häufig rund um die Uhr, wagen oft nicht einmal davon zu träumen. Unzählige pflegende Angehörige machen monatelang nicht einen Tag frei, um neu aufzutanken. Dabei haben auch Laienpfleger einen gesetzlichen Anspruch auf Erholung. "Viele wissen es aber nicht oder scheuen sich, die Pflegekasse zu bemühen und Finanztöpfe in Anspruch zu nehmen", sagt Heike Nordmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Mit den vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten lässt sich zwar kein Strandurlaub finanzieren. Die finanzielle Unterstützung reicht oft nicht einmal aus, um eine Woche lang eine Vertretung durch Profi-Pflegekräfte sicherzustellen. Wer geschickt jongliere und sich von den Pflegestützpunkten und Pflegekassen gut beraten lasse, bekomme aber wenigstens die Chance auf die verdiente Auszeit zum Regenerieren, ermuntert Fachfrau Nordmann zum Handeln.

Grundsätzlich gibt es zwei Wege, Urlaub von der Pflege zu machen, wie Michaela Gottfried, Sprecherin des Verbands der Ersatzkassen (vdek), erläutert: die Verhinderungspflege, bei der der Kranke zu Hause von einem "Ersatzmann" versorgt wird. Und die Kurzzeitpflege, bei der der Patient vorübergehend in ein Heim kommt. Bei beiden Varianten stehen den Pflegenden je 28 Tage Auszeit im Kalenderjahr zu. Die Entlastung muss nicht an einem Stück genommen werden, sie kann auf mehrere Kurzurlaube verteilt werden. Allein für die Verhinderungspflege gaben die Kassen laut vdek 2011 über 440 Millionen Euro aus.

Bei 1.550 Euro ist Schluss

Wichtig ist folgende Voraussetzung: Der Laienpfleger muss den kranken Angehörigen zuvor schon mindestens sechs Monate lang betreut haben. Der Patient muss zudem Pflegegeld bekommen. Wer sich um einen demenzkranken Patienten kümmert, hat zudem noch Anrecht auf eine dritte Variante, die Betreuungsleistung. Sie ist unabhängig von einer Pflegestufe.

Die Kosten für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege übernehmen die Pflegekassen der Krankenkassen – allerdings nur bis zur Grenze von jeweils 1.550 Euro im Jahr, unabhängig von der Pflegestufe des Patienten. Mehr gibt es nicht. Was an Mehrkosten für die Urlaubsvertretung anfällt, muss aus eigener Tasche bezahlt werden. Außerdem fällt jeweils das Pflegegeld weg.

Eine vorübergehende Heimunterbringung ist in der Regel die teuerste Lösung, wie Nordmann erläutert. Wer ein, zwei Wochen verreisen und seinen pflegebedürftigen Vater oder die Oma in dieser Zeit stationär versorgt wissen will, dürfte nicht weit kommen mit den 1.550 Euro Unterstützung. Je höher die Pflegestufe des Kranken, desto schneller ist der Betrag erschöpft. In jedem Fall müssen Laienpfleger bei der Kurzzeitpflege einen Eigenanteil für Unterbringung und Essen beisteuern.

Möglich ist auch, einen Profi vom ambulanten Pflegedienst als Urlaubsvertretung zu engagieren. Auch das kann ins Geld gehen. Der Urlaub muss dann entweder kürzer ausfallen oder der Pflegebedürftige zahlt drauf. Die meisten Familien suchen deshalb einen "Ersatzmann" aus dem Umfeld.

Kein Extra-Geld für die Schwester

Aber aufgepasst, rät Nordmann. Die Urlaubs-Unterstützung gibt es nur dann, wenn ein Außenstehender die Pflege des Kranken übernimmt, also etwa die Nachbarin oder die Freundin. Diese kann dann eine Rechnung stellen, etwa über 50 Euro am Tag, und die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu 1.550 Euro. Springen nahe Verwandte ersten oder zweiten Grades ein, beispielsweise die Schwester, Schwägerin oder Enkelin ein, fließt anteilig nur das, was dem Pflegegeld entspricht. Höchstens noch Extra-Kosten für eine notwendige zusätzliche Kinderbetreuung in der Vertretungszeit oder Ähnliches. Das war's.

Möglich ist, die Verhinderungs- plus die Kurzzeit-Pflege auszuschöpfen, betont Nordmann. Damit sei eine Entlastung von insgesamt acht Wochen im Jahr drin. Wer einen dementen Patienten pflegt, der in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist, kann obendrauf noch eine Betreuungsleistung von 100 Euro im Monat beantragen. Für das Geld lassen sich ein paar Stunden Vertretung bei anerkannten Betreuungsdiensten organisieren. Bei besonders schwerer Beeinträchtigung zahlt die Kasse 200 Euro dafür. Das Geld kann bis zu sechs Monate angespart werden.

"Laienpfleger die sich Rat bei ihrer Kasse holen und clever tüfteln, können damit zum Beispiel die Kurzzeit-Pflege ihres kranken Ehemanns in einem Kurort aufstocken und selbst dort Urlaub machen, dann ist allen gedient", sagt Nordmann.

(dapd)

 

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