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Niedergelassene Ärzte bei Annahme von Vorteilen straffrei

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22.06.2012

Niedergelassene Ärzte bei Annahme von Vorteilen straffrei (dapd)
Niedergelassene Ärzte bei Annahme von Vorteilen straffrei (dapd)

Karlsruhe (dapd). Kassenärzte machen sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn sie von einem Pharmaunternehmen Geld annehmen, dessen Medikamente sie verordnet haben. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil. Auch der Vertreter der Pharmafirma, die dem Arzt Geld anbietet, kann nicht wegen Bestechung bestraft werden. Diese Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen wurde am Freitag in Karlsruhe veröffentlicht.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein niedergelassener Arzt kein Amtsträger ist. Er handele auch nicht als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen. Die Strafbarkeit von Korruption betreffe nach dem Gesetz jedoch Amtsträger.

Dem Urteil lag der Fall einer Pharmareferentin zugrunde, die Ärzten Schecks in einem Gesamtwert von 18.000 Euro übergab. Das Geld wurde nach einem Prämiensystem an Ärzte verteilt. Die Mediziner erhielten fünf Prozent des Herstellerpreises, wenn sie die Medikamente des Pharmaunternehmens verordneten.

Der Große Senat für Strafsachen weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Gericht nur das geltende Strafrecht auslegen könne. Es sei Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, ob er Korruption im Gesundheitswesen für strafwürdig hält und deshalb neue Straftatbestände schaffen will.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof GSSt2/11)

dapd

 

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