Aktuelle Nachrichten – Finanzen
01.06.2011
München – Bei der Steuererklärung sind nur solche Pflegekosten abziehbar, die der Steuerzahler auch tatsächlich selbst aufgewendet hat. Das entschied der Bundesfinanzhof in München und wies mit dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil die Klage eines Pflegebedürftigen ab, der Leistungen aus einer Pflegeversicherung als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte.
Im Streitfall lebte der pflegebedürftige Kläger in einem Pflegeheim. Die Aufwendungen dafür ersetzten ihm teilweise die Beihilfe und die Pflegepflichtversicherung. Darüber hinaus hatte er eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Aus dieser Versicherung bezog er in den Streitjahren ein monatliches Pflegegeld. Das Finanzamt berücksichtigte die Pflegeaufwendungen zwar als außergewöhnliche Belastungen, zog aber das von der Pflegezusatzversicherung erhaltene Pflegegeld ab. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.
(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof Beschluss VI R 8/10 vom 14.04.2011) (dapd)
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