Arbeitgeber dürfen bei einer Massenentlassung grundsätzlich auch Schwangeren kündigen. Der Arbeitgeber muss der entlassenen Frau dann aber die ihre Kündigung rechtfertigenden Gründe und die sachlichen Kriterien mitteilen, nach denen die zu entlassenden Beschäftigten ausgewählt wurden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil zu einem Fall aus Spanien. (Az. C-103/16) Laut Urteil verstoßen nationale Regelungen, die die Kündigungen auch von Schwangeren bei Massenentlassungen erlauben, nicht gegen EU-Recht. Zudem sehe die EU-Verordnung nicht vor, dass Schwangeren oder stillenden Müttern ein Vorrang der Weiterbeschäftigung oder der "anderweitigen Verwendung vor dieser Entlassung" zusteht. Dazu seien die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 92/85 nicht verpflichtet. Weil diese Richtlinie lediglich Mindestvorschriften enthalte, könnten die Mitgliedstaaten schwangeren Arbeitnehmerinnen aber einen weiter gehenden Schutz gewähren, entschied der EuGH. (afp)