Bürgen haften auch nach der Anerkennung eines Flüchtlings – Länge der Patenschaft beträgt fünf Jahre

Wer die Patenschaft für einen Asylbewerber übernimmt, muss auch nach dessen Anerkennung für den Lebensunterhalt aufkommen. Seit dem 6. August 2016 gibt es im Integrationsgesetz eine Stichtagsregelung - wer vor diesem Datum die Patenschaft einging, bürgt für drei Jahre, seither gelten fünf Jahre.
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Flüchtlinge in Marokko.Foto: FADEL SENNA/AFP/Getty Images
Epoch Times13. Februar 2017

Wer die Patenschaft für einen Asylbewerber übernimmt, muss für eine bestimmte Zeit auch nach dessen Anerkennung für den Lebensunterhalt aufkommen. Dies stellte ein Sprecher des Bundesarbeitsministeriums am Montag in Berlin klar. Die Patenschaft ende keineswegs automatisch, wenn der Betroffene seine Anerkennung erhalten hat.

Vielmehr gebe es seit dem 6. August 2016 im Integrationsgesetz eine Stichtagsregelung, sagte der Sprecher. Wer vor diesem Datum die Patenschaft einging, bürgt für drei Jahre, seither gelten fünf Jahre. Nunmehr müsse jedem klar sein, „inwiefern er einstandspflichtig ist“.

Das Ministerium reagierte damit auf Klagen von Flüchtlingspaten aus Hessen, die nach Anerkennung ihrer Schützlinge vom Jobcenter zu Zahlungen aufgefordert worden waren. Sie waren Berichten zufolge davon ausgegangen, dass ihre Bürgschaft mit der Anerkennung erlischt – wobei sie sich auf Zusagen von Landesbehörden beriefen.

Der Sprecher des Arbeitsministeriums räumte ein, das die vor dem Stichtag geltende Regelung „relativ unbestimmt“ gewesen sei und es „Missverständnisse“ gegeben habe. Nunmehr herrsche allerdings Klarheit. Auch der Sprecher des Bundesinnenministeriums, Johannes Dimroth, sprach von nunmehr erzielter „Rechtssicherheit“. Mir der im Integrationsgesetz getroffenen Regelung „liegen die Karten auf dem Tisch“. (afp)



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