BGH-Urteil: Bund darf PC-Nutzerdaten nur noch eingeschränkt speichern

Bei Zugriffen auf zahlreiche seiner Internetseiten speichert der Bund Seitennamen und Uhrzeiten sowie die sogenannte IP-Adresse. Nach neuem Urteil des BGH ist dies nun nur noch bedingt zulässig.
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Symbolbild.Foto: Joe Raedle/Getty Images
Epoch Times16. Mai 2017

Der Bund darf bei seinen Internetseiten die persönlichen Zugangsdaten der Nutzer nur eingeschränkt speichern. Wie am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, ist dies nur zulässig, um konkreten Gefahren begegnen zu können und insbesondere Hackerangriffe auch strafrechtlich verfolgen zu können. (Az: VI ZR 135/13)

Bei Zugriffen auf zahlreiche seiner Internetseiten speichert der Bund Seitennamen und Uhrzeiten sowie die sogenannte IP-Adresse. Dies ist eine Zahlenfolge, die bei privaten Nutzern für jede Internetanmeldung neu an den jeweiligen Computer vergeben wird. Sie ermöglicht dem Computer die Kommunikation mit dem Internet, erlaubt aber auch die rückwirkende Prüfung, wem der Computer gehört.

Gegen die Speicherung dieser Daten hatte Patrick Breyer geklagt, bisheriger Fraktionsvorsitzender der vor gut einer Woche aus dem Landtag Schleswig-Holsteins ausscheidenden Fraktion der Piratenpartei.

Der BGH hatte den Streit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Nach dessen Urteil vom Oktober gilt die IP-Adresse als „personenbezogenes Datum“, das dem Datenschutz unterliegt. Die Speicherung ist daher nur zulässig, wenn hierfür „ein berechtigtes Interesse“ besteht, etwa „um sich gegen Cyberattacken zu verteidigen“.

Nach deutschem Recht ist die Datenspeicherung zulässig, wenn sie „erforderlich“ ist. Dies sei nun entsprechend den EU-Vorgaben auszulegen, betonte der BGH. Die Speicherung auch der IP-Adresse durch den Bund sei daher zulässig, wenn ein entsprechendes „Gefahrenpotenzial“ und ein „Angriffsdruck“ auf die Seite bestünden.

Der Bund hatte in dem Streit betont, dass er die IP-Adresse ohnehin nur bei Besuchen eines Teils seiner Seiten speichert. Das Landgericht Berlin soll daher nun klären, um welche Seiten es sich handelt und welchen Gefahren diese ausgesetzt sind.

Nach der Urteilsverkündung betonte Breyer, er hoffe weiterhin auf „ein Verbot der Surfprotokollierung“. Denn es gebe deutlich wirksamere Methoden, um Hackerangriffen zu begegnen. (afp)

 

 



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