Bundestagswahl ungültig? Antrag auf Anfechtung eingereicht

Auf Grund der hohen Anzahl der Überhangmandate hat Herr W. einen Antrag auf Anfechtung der Bundestagswahl von 2017 eingereicht. Hier sein Einspruch und die bisherige Antwort des Wahlprüfungsausschusses.
Von 3. November 2017

Bei der Bundestagswahl 2017 gab es 46 Überhangmandate, die mit 65 zusätzlichen Ausgleichsmandaten ausgeglichen wurden. Es entstanden bei der diesjährigen Bundestagswahl auch 19 Plätze (65 – 46), denen gar kein Überhang entgegen steht.

Es gilt: Gibt es mehr als 15 Überhangmandate, ist die Wahl ungültig – lt. Urteil des Verfassungsgericht in Karlsruhe in der Grundsatzentscheidung vom 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316). Siehe: Bundestagswahl könnte für ungültig erklärt werden – 46 Überhangmandate und 65 Ausgleichsmandate.

Herr W. (Name liegt der Redaktion vor) hat beim Wahlprüfungsausschuss einen Antrag auf Anfechtung der Bundestagswahl am 24.10. eingereicht und eine Überprüfung beantragt. Wie viele Einsprüche bereits insgesamt eingegangen sind, konnte die Redaktion am Freitag nicht mehr im Sekretariat des Wahlprüfungsbüros erfahren.

Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses antwortete:

In Kurzform: Das Verfahren wird den zuständigen Wahlbehörden vorgelegt – die Prüfung könnte eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

Dabei wird davon ausgegangen, dass Herr W. wahlberechtigt gemäß § 2 Wahlprüfungsgesetz war.

Einspruch wäre noch bis zum 24. November 2017 möglich

Im Wahlprüfungsgesetz steht in §2, Abs. 4 noch: „Der Einspruch muss binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Werden dem Präsidenten des Bundestages nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.“

Bis zum 24. November 2017 könnten demnach noch Einsprüche gegen die Wahl geltend gemacht werden.

Der Bundeswahlleiter schreibt auf der offiziellen Webseite der Bundestagswahl: „Bestehen Anhaltspunkte, dass eine Bundestagswahl oder eine Europawahl ungültig ist oder im Wahlverfahren Rechte von Wählerinnen und Wählern oder von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern verletzt worden sind, ist eine Wahlprüfung beim Bundestag möglich.“ Das wäre möglich auf Grund von Art. 41 GG, § 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG, WPrüfG und / oder § 49 BWG.

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Bundestagswahl könnte für ungültig erklärt werden – 46 Überhangmandate und 65 Ausgleichsmandate.

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