Urlaub und Reisen: Dreckige Zimmer, schlechtes Essen und Lärm nicht klaglos hinnehmen

Wer sich im Urlaub über ungeputzte Hotelzimmer, miserables Essen oder unfreundliches Personal ärgert, kann die Mängel oftmals reklamieren.
Epoch Times12. August 2017

Wer sich im Urlaub über ungeputzte Hotelzimmer, miserables Essen oder unfreundliches Personal ärgert, kann die Mängel durchaus reklamieren. Oftmals haben Reisende ein Anrecht auf Änderung oder sogar Entschädigung.

MELDUNG: Mängel müssen sofort bei der Reiseleitung vor Ort oder beim Veranstalter schriftlich reklamiert werden, sonst verliert der Urlauber seine Ansprüche. Der Reiseleiter muss dann innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel beseitigen, zum Beispiel das schmutzige Zimmer putzen lassen, oder für Ersatz sorgen, etwa ein anderes Zimmer beschaffen.

Der Reisende muss aber nur einen gleich- oder höherwertigen Ersatz akzeptieren. Wird ein erheblicher Mangel nicht behoben, kann kostenlos gekündigt werden. Wer dennoch bleibt, kann später einen Teil des Preises zurückverlangen.

BEWEISSICHERUNG: In jedem Fall sollten Urlauber Beweise sichern, also Fotos oder Videos machen und die Heimatanschrift von Zeugen notieren. Am besten ist ein Mängelprotokoll, für das es bei Pauschalreisen vorgedruckte Formulare gibt.

Der Reiseleiter soll dies zumindest mit der Bemerkung „zur Kenntnis genommen“ abzeichnen. Ist er dazu nicht bereit, sollten Mitreisende die Mängel bezeugen. Auch bei Telefonaten mit dem Reiseleiter oder Veranstalter sollte ein unabhängiger Zeuge – also nicht nur der Partner – dabei sein.

ANGEKÜNDIGTE MÄNGEL: Pauschalurlauber, die vom Veranstalter bereits vor Reisebeginn auf Mängel hingewiesen wurden, können diese nicht reklamieren. Verbraucher sollten vor der Buchung genau auf die Angaben im Katalog achten.

Ist dort etwa allabendliche Musik auf der Terrasse angekündigt, dürfte eine Reklamation wegen Lärmbelästigung kaum erfolgreich sein. In einfachen Unterkünften, vor allem in südlichen Ländern, müssen Reisende mit vereinzelt auftretenden Ameisen, Kakerlaken und anderen Insekten rechnen.

FRIST: Nach der Rückkehr muss der enttäuschte Urlauber innerhalb eines Monats seine Ansprüche auf Minderung und gegebenenfalls Schadenersatz beim Veranstalter anmelden.

Der Missstand sollte schriftlich mit einer detaillierten Mängelliste, Beweisfotos und Zeugenaussagen mitgeteilt werden – am besten per Einschreiben mit Rückschein, damit die Reklamation vor Gericht notfalls nachgewiesen werden kann.

ENTSCHÄDIGUNG: Ob und in welcher Höhe der Reisende entschädigt wird, hängt von Art und Dauer des Mangels ab. Als Orientierung dient den Gerichten die sogenannte Frankfurter Tabelle des Landgerichts Frankfurt am Main.

Demnach können etwa für eine fehlende Klimaanlage je nach Jahreszeit zwischen zehn und 20 Prozent Preisabschlag verlangt werden.

Eine Unterbringung in Vierbett- statt Doppelzimmern kann 20 bis 30 Prozent ausmachen – und selbst bei einem „eintönigen Speisezettel“ besteht Anrecht auf einen fünfprozentigen Nachlass. (afp)



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