Für eine Abschiebehaft gibt es bislang hohe Hürden – Herkunftsländer nehmen Ausreisepflichtige oft nicht zurück

Die Abschiebung stellt die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht dar. Sie darf nur dann vorgenommen werden, wenn diese auch tatsächlich vollziehbar ist. Das setzt unter anderem voraus, dass das Herkunftsland den Ausländer auch tatsächlich aufnimmt, was häufig nicht der Fall ist.
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Gedenken an die Opfer des Berlin-Anschlags. 24. Dezember 2016.Foto: JOHN MACDOUGALL/AFP/Getty Images
Epoch Times9. Januar 2017

Im Zuge der Debatte über die Konsequenzen aus dem Berliner Anschlag wird auch über Verschärfungen bei den Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber diskutiert. Denn ein Problem dabei war, dass der Attentäter Anis Amri trotz der Ablehnung seines Asylantrags nicht in sein Heimatland Tunesien abgeschoben werden konnte. Auf der Tagesordnung steht insbesondere eine Ausweitung der Abschiebehaft.

Was bedeutet die Abschiebung im Einzelnen?

Die Abschiebung stellt die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht dar. Sie darf nur dann vorgenommen werden, wenn diese auch tatsächlich vollziehbar ist. Das setzt unter anderem voraus, dass das Herkunftsland den Ausländer auch tatsächlich aufnimmt, was häufig nicht der Fall ist.

Grundsätzlich darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit etwa wegen seiner Rasse oder seiner Religionszugehörigkeit bedroht sind oder die konkrete Gefahr der Folter oder der Todesstrafe besteht.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Abschiebehaft zulässig?

Die Abschiebehaft oder Abschiebungshaft ist nach Paragraf 62 des Aufenthaltsrechtes zulässig, wenn kein milderes Mittel ausreicht, um die Abschiebung durchzusetzen. Sie muss möglichst kurz sein und ist bei Minderjährigen nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt. Die Abschiebehaft – auch Sicherungshaft genannt – ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft – etwa, dass sich der betroffene Ausländer seiner Abschiebung entzieht. Sie muss richterlich angeordnet werden.

Die Sicherungshaft kann zunächst für bis zu sechs Monate angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf auf insgesamt 18 Monate verlängert werden. Die Abschiebehaft ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Betroffene nicht innerhalb von drei Monaten abgeschoben werden kann – und er dies nicht selbst zu verantworten hat. Genau das war das Problem im Fall Amri. Er saß zwar zwei Tage in Abschiebehaft, musste dann aber freigelassen werden, weil Tunesien ihn zunächst nicht aufnehmen wollte.  

Was will die Bundesregierung ändern?

Die mangelnde Aufnahmebereitschaft des Herkunftslandes soll nach dem Willen von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) künftig kein Hinderungsgrund für die Abschiebehaft sein: „Abschiebehaft sollte künftig für Gefährder auch dann verhängt werden dürfen, wenn die Herkunftsstaaten bei der Rückführung nicht kooperieren“, sagt er. Und quer durch alle Parteien wird gefordert, dass die Herkunftsländer – insbesondere soweit es sich um die Maghreb-Staaten handelt -, bei den Rückführungen stärker in die Pflicht genommen werden sollen. Der Druck soll verstärkt werden, Rücknahmeabkommen abzuschließen beziehungsweise konsequent umzusetzen.

Das Aufenthaltsgesetz sieht bisher nicht die Möglichkeit vor, jemanden in Abschiebehaft zu nehmen, weil er als Gefährder gilt. Das will Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) ändern. Er hat vorgeschlagen, im Aufenthaltsgesetz einen neuen Haftgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einzuführen. (afp)



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