Gericht: Wetter-App des Deutschen Wetterdienstes ist wettbewerbsrechtlich unzulässig

Ist die kostenfreie "WarnWetter-App" des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbsrechtlich zulässig? Laut dem heutigen Urteil des Landgerichts Bonn ist sie das nicht.
Titelbild
Frau mit Regenschirm im Regen (Symbolbild).Foto: Jason Oxenham/Getty Images
Epoch Times15. November 2017

Die kostenfreie „WarnWetter-App“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ist laut einem Urteil des Landgerichts Bonn wettbewerbsrechtlich unzulässig. Mit der Gerichtsentscheidung vom Mittwoch setzte sich der DWD-Konkurrent „Wetter Online“ mit einer Unterlassungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland durch, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Gegen das Urteil ist Berufung möglich. (Az. 16 O 21/16)

Der DWD ist der nationale Wetterdienst der Bundesrepublik. Seit Juni 2015 bietet er in verschiedenen App-Stores eine „DWD WarnWetter-App“ kostenlos und werbefrei an. Dabei greift der DWD inhaltlich teilweise auf eigene Daten zurück, teilweise werden zum Beispiel Satellitenbilder und Blitzdaten extern hinzugekauft.

„Wetter Online“ bietet auf seiner Internetseite und mit der „WetterOnline App“ meteorologische Dienstleistungen an. Die App des Privatunternehmens kann entweder kostenlos und werbefinanziert oder als sogenannte Pro-Version gegen Entgelt genutzt werden.

Nach der Entscheidung der Bonner Handelskammer steht „Wetter Online“ ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Bundesrepublik zu. Beim Anbieten der DWD-App handele es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts, weil die Bundesrepublik hier als öffentliche Hand Bürgern Dienstleistungen im Wettbewerb mit privaten Anbietern anbietet, befand das Gericht.

Mit dem App-Angebot fördere der DWD sein eigenes Unternehmen und steigere seine Bekanntheit und sein Ansehen auf dem Markt der Wetterdienstleister – und damit seine Marktmacht. Nach Überzeugung der Bonner Richter verstößt das Angebot der DWD-App gegen das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWDG). Danach habe der DWD für seine Dienstleistungen in der Regel eine Vergütung zu verlangen.

Einzelne im Gesetz geregelte Ausnahmen seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Richter verwiesen in diesem Zusammenhang darauf, dass in der App nicht nur über amtliche DWD-Warnungen, sondern umfassend über das Wetter informiert werde. Auch nach einer Novelle des DWDG in diesem Jahr sei das Angebot einer unentgeltlichen Wetter-App durch den DWD nicht zulässig. (afp)

 



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