Hartz IV-Falschangaben: Bis zu 5.000 Euro Strafe – rückwirkend ab August 2016

Hartz-IV-Empfängern drohen bis zu 5.000 Euro Bußgeld, sollten sie dem Jobcenter wichtige Informationen vorenthalten. Dies gilt rückwirkend für alle Anträge ab dem 1. August 2016.
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Euro Banknoten wechseln den Besitzer.Foto: Chung Sung-Jun / Getty Images
Epoch Times26. Oktober 2016

Ein neuer Bußgeldkatalog legt höhere Strafen für säumige Hartz-IV-Empfänger fest. Bußgelder kommen auf diejenigen zu, die keine Angaben zur Festsetzung der Hartz-IV-Leistungen machen, oder deren Angaben nicht richtig sind. Auch nicht vollständige oder nicht rechtzeitig abgegebene Informationen werden geahndet, berichtet das „Berlin Journal“.

Jetzt auch Strafen bei fehlenden oder keinen Angaben

Bislang wurden nur Falschangaben geahndet. Machten Betroffene gar keine Angaben, waren bislang keine Strafen vorgesehen. Leichte Vergehen werden künftig mit 55 Euro Bußgeld geahndet (bislang 50 Euro).

Sollte zum Beispiel ein Hartz-IV-Empfänger eine Erbschaft verschweigen und deshalb eine höhere Leistung erhalten, als ihm zusteht, könnte ein Bußgeld auf ihn zukommen. Wird das Bußgeld nicht gezahlt, muss im äußersten Fall mit Erzwingungshaft gerechnet werden. Dies soll vor allem dann Anwendung finden, wenn die Zahlungsunwilligkeit deutlich zum Ausdruck gebracht wurde.

Einen Sonderfall stellen Ausländer dar, die ab einem Bußgeld von 1.000 Euro der Ausländerbehörde gemeldet werden müssen.

Familie mussten 144 m²-Haus räumen

Wird eine Wohnung „zu groß“, weil die Kinder ausziehen, muss die komplette Familie die Wohnung verlassen. So entschied aktuell das Kasseler Bundessozialgericht in einem Urteil.

Dieses Schicksal ereilte eine Familie in Niedersachsen, die ein 144 Quadratmeter großes Eigenheim bewohnte. Nachdem drei von vier Kindern im Laufe mehrerer Jahre ausgezogen waren, wurde das Haus vom Jobcenter als unangemessen groß erklärt. Das Haus gelte nun nicht mehr als Schonvermögen, so die Agentur. Das Ehepaar mit dem Kind müsse das Haus verlassen, wollte es weiterhin Hartz-IV beziehen.

Ihre daraufhin eingereichte Klage wurde nun abgewiesen mit der Begründung, dass laut Regularien für drei Personen nur 110 Quadratmeter zur Verfügung stehen: „Ziehen die Kinder von Hartz-IV-Familien aus, kann das Eigenheim als verwertbares Vermögen eingestuft werden. Die Folge: die Familie muss ausziehen und das Haus verkauft werden (Az: B 4 AS 4/16 R)“, so das Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel.

Der Auszug wurde nicht vom Gericht angeordnet, doch blieb der Familie nichts weiter übrig, als das Haus zu verlassen. Bis zum Verkauf werden die Hartz-IV-Leistungen der Eltern nicht mehr als Zuschuss sonder nur noch als Darlehen bezahlt, das zurückgezahlt werden muss.



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