Heiko Maas´ Zensurgesetz verpflichtet zum strafbaren Speichern von Kinderpornos

Es verletzt Grundfreiheiten und verpflichtet zum strafbaren Speichern von Kinderpornos: Das Zensurgesetz von Heiko Maas wurde einmal mehr von einem Rechtsprofessor zerpflückt. Das Verfassungsgericht wird es kippen, so sein Fazit.
Titelbild
Justizminister Heiko Maas (SPD)Foto: Adam Berry/Getty Images
Von 30. Mai 2017

Erst vor wenigen Tagen wurde das umstrittene „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ (NetzDG) verabschiedet, mit dem Justizminister Heiko Maas Hasskriminalität und Falschnachrichten im Internet bekämpfen will.

Nun liefert ein Rechtsprofessor eine weitere Analyse ab, wonach das Gesetz auf dünnen Füßen steht und vor dem Verfassungsgericht keinen Bestand haben kann: Es enthält fundamentale Fehler.

So ziehen einzelne Paragraphen des Gesetzes, wenn von Netzwerkbetreibern angewendet, andere Straftatbestände nach sich. Zum Beispiel wenn verlangt wird, das kinderpornographische Schriften 10 Wochen lang von Netzwerkbetreibern gespeichert werden sollen. In diesem Fall machen sich die Mitarbeiter strafbar, weil sie weder staatliche Aufgaben erfüllen, noch auf der Grundlage von Vereinbarungen mit staatlichen Stellen, oder aus dienstlicher oder beruflicher Pflicht handeln, die ein vorsätzliches Speichern von Kinderpornographie erlauben würde.

Prof. Dr. Marc Liesching, Professor für Medienrecht und Medientheorie aus Leipzig, besprach diese Problematiken auf dem juristischen Fachblog des C.H. Beck Verlags.

Liesching hatte auch eigens eine Anfrage an das Justizministerium gestellt, um Antworten auf seine Fragen zum NetzDG zu erhalten.

Die Antwort des Justizministeriums offenbarte ein unprofessionelles Vorgehen schon bei der Vorarbeit zum Gesetz: Heiko Maas stützte sich auf einen Bericht juristischer Laien, den sein Ministerium offenbar nicht einmal genau unter die Lupe genommen hatte.

Laien beurteilten „Volksverhetzung“

Gemeint ist der Untersuchungsbericht der Länderstelle „Jugendschutz.net“ über die Löschpraxis sozialer Netzwerke, erstellt im Zeitraum Januar/Februar 2017. Mit diesem begründete das Justizministerium die Notwendigkeit gesetzlichen Eingreifens in die sozialen Medien. Die Länderstelle von „Jugendschutz.net“ beschäftigte laut Lieschings Kenntnisstand aber nur einen Volljuristen, der hätte bewerten können, was unter den komplexen Tatbestand der Volksverhetzung fällt.

Begutachtet wurden außerdem nur zwei der insgesamt 24 Straftatbestände, die später im NetzDG genannt wurden.

Liesching schreibt: „Welche Inhalte konkret die Rechtslaien als strafbar bewertet haben, ergibt sich nicht aus den Berichten und ist offenbar auch dem Bundesjustizministerium nicht bekannt.“

Er selbst erhielt nämlich vom Justizministerium die Antwort: „Das BMJV hat von den konkreten Inhalten der gemeldeten strafbaren Beiträge keine eigene Kenntnis.“ In dem Antwortschreiben wurde auch begründet, warum man in keinem einzigen der 180 Fälle von „strafbaren“ Inhalten von Strafermittlungsverfahren weiß.

Ungleichbehandlung

Liesching weist auch darauf hin, dass das NetzDG soziale Netzwerke ab 2 Millionen Nutzern anders behandelt, als solche mit z.B. 1,9 Millionen Nutzern. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so der Jurist.

Die kleineren Netzwerke sind von der Anwendung der Repressionen des Gesetztes vollumfänglich ausgenommen. Sie brauchen keine Infrastruktur zur Löschung strafbare Inhalte einzurichten und müssen auch keinerlei Transparenz- und Berichtspflichten erfüllen.

Verfassungsrechtliche Probleme

sieht Liesching außerdem in Bezug auf

die Meinungsäußerungsfreiheit,

die Presse- und Rundfunkfreiheit,

die Informationsfreiheit,

das Zensurverbot.

Außerdem verstoße das NetzDG gegen Europarecht, wie schon andere Juristen im Vorfeld bemängelten.

Liesching schloss seinen Verriss versöhnlich:

Die grundsätzliche Verbundenheit des Bundesjustizministers mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten wie insbesondere der Meinungsfreiheit soll durch diesen Artikel nicht in Frage gestellt werden.“

HIER die vollständige Analyse lesen!

Siehe auch:

Rechtswissenschaftler Peukert über das NetzDG



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