Immer mehr Syrer erhalten nur „subsidiären Schutz“ in Deutschland

Die Zahl syrischer Asylbewerber, die lediglich sogenannten "subsidiären Schutz" in Deutschland zugesprochen bekommen, ist im April gewachsen, im Verhältnis aber immer noch sehr niedrig.
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Aufnahmeeinrichtung für AsylbewerberFoto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times18. Mai 2016

Wie die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" aus dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfuhr, wurden im April Entscheidungen über fast 21.000 Asylanträge von Syrern getroffen. 3.440 von ihnen bekamen "subsidiären Schutz" zugesprochen.

16.950 Antragsteller erhielten dagegen den Status eines Flüchtlings auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention. Allerdings waren beide Werte in den Vormonaten noch sehr viel weiter auseinander.

Im Januar 2016 wurden nur 18 von mehr als 25.000 syrischen Antragstellern mit "subsidiärem Schutz" beschieden, im Februar waren es 21 Fälle auf mehr als 27.000 Anträge. Den ersten kräftigen Anstieg verzeichnet die Statistik des BAMF für den März. Da erhielten 534 syrische Bewerber "subsidiären Schutz"; über mehr als 23.000 Anträge war entscheiden worden.

Der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, der CSU-Abgeordnete Stephan Mayer, sagte derselben Zeitung, die niedrigen Zahlen der ersten Monate dieses Jahres hätten ihn zwar auch überrascht.

Doch sehe er keinen Grund, von einer "bedenklichen Situation" zu sprechen. "Die Zahlen gehen jetzt weiter rauf. Es war eine gewisse Umstellungszeit erforderlich." Es gelte nun, die weitere Entwicklung abzuwarten.

Was ist subsidärer Schutz?

Das BAMF erklärt subsidären Schutz so: "Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er wird als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht."

Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. (dts/ks)



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