Karlsruhe: Studienplatzvergabe für Medizin teilweise verfassungswidrig

Das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin ist zum Teil nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Regelung müsse bis zum 31.12.2019 geändert werden.
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Medizinstudent Nathaniel Minigh.Foto: OLI SCARFF/AFP/Getty Images
Epoch Times19. Dezember 2017

Das Auswahlverfahren zum Medizinstudium verletzt die Chancengleichheit der Studierenden und ist in einigen Bereichen mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Bund und Länder müssen deshalb bis Ende 2019 die Auswahlkriterien neu regeln, die es neben der Abiturnote gibt, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied. (Az. 1 BvL 2/14 und 1 BvL 4/14)

Die Regelung müsse bis zum 31.12.2019 geändert werden.

Chancengleichheit muss gewahrt werden

Demnach muss unter anderem sichergestellt werden, dass Eignungsgespräche an Universitäten bundesweit in „standardisierter und strukturierte Form“ stattfinden, um die Chancengleichheit der Studierenden zu wahren.

Aktuell gibt es im Fach Humanmedizin 62.000 Bewerber für knapp 11.000 Studienplätze. Deshalb gilt ein sogenannter Numerus Clausus: 20 Prozent der Studienplätze werden zentral über die Abiturnote vergeben, 20 Prozent über Wartezeiten und 60 Prozent über unterschiedliche Kriterien der jeweiligen Hochschulen. (afp/dpa)



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