Kommunen gegen Wiedereinführung des Familiennachzugs – Voraussetzungen nicht gegeben

"Mit Blick auf die Integrations- und Sprachkurse sowie den noch wachsenden Bedarf an Plätzen in Schulen, Kitas sowie auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt sind die Voraussetzungen für den Familiennachzug für viele Städte und Gemeinden nicht gegeben," so Landsberg.
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Migranten in Deutschland.Foto: FooTToo/iStock
Epoch Times18. November 2017

Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Gerd Landsberg, warnt die Jamaika-Parteien davor, den Familiennachzug von Flüchtlingen mit subsidiärem, also eingeschränktem Schutzstatus, von März 2018 an wieder zu erlauben.

„Die derzeitige Übergangsregelung verschafft den Städten und Gemeinden die dringend notwendige Zeit, um sich auf die Integration derjenigen Geflüchteten mit Bleibeperspektive konzentrieren zu können“, sagte Landsberg dem „Handelsblatt“.

„Mit Blick auf die Integrations- und Sprachkurse sowie den noch wachsenden Bedarf an Plätzen in Schulen, Kitas sowie auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt sind die Voraussetzungen für den Familiennachzug für viele Städte und Gemeinden nicht gegeben.“

Landsberg gab zudem zu bedenken, dass Geflüchtete sich derzeit stark auf bestimmte Ballungsgebiete und Städte konzentrierten. „Dadurch kommt es zu einer ungleichen Lastenverteilung, und es entsteht die Gefahr sozialer Brennpunkte oder Ghettobildungen.“ Landsberg knüpfte den Familiennachzug an Bedingungen.

Betroffene Flüchtlinge sollten ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie selber sichern können, und es sollte überdies ausreichender Wohnraum vorhanden sein. „Wir brauchen dringend mehr Unterbringungsmöglichkeiten, bevor Menschen nachgeholt werden“, sagte der Städtebund-Geschäftsführer. „Konflikte zwischen der einheimischen Bevölkerung und Geflüchteten auf der Suche nach bezahlbarem Wohnraum müssen vermieden werden.“

Daher sollte das Thema sozialer Wohnungsbau ganz oben auf der Agenda einer neuen Bundesregierung stehen. Landsberg sieht auch keine rechtliche Pflicht für einen Familiennachzug.

„Aus dem Verfassungsrecht, dem Völkerrecht, dem Unionsrecht und der Kinderrechtskonvention folgt kein unbedingtes Nachzugsrecht für Flüchtlinge mit subsidiären Schutzstatus“, sagte er. Trotzdem gelte auch für subsidiär Schutzberechtigte, dass „in Härtefällen und aus dringend humanitären Gründen weiterhin Ausnahmen von der Aussetzung des Familiennachzugs möglich“ seien. (dts)



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