Mehrarbeit und Nachtarbeit ist ab 2018 für Schwangere verboten – Sonderregelungen von 20 bis 22 Uhr

Ab dem 1. Januar 2018 ist Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr für Schwangere verboten. Doch es gibt Ausnahmen.
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Ab dem 1. Januar 2018 ändert sich das Mutterschutzgesetz in Deutschland.Foto: Daniel Berehulak/Getty Images
Von 23. Dezember 2017

Zum 1. Januar 2018 gibt es erneut Veränderungen im Mutterschutzgesetz. So wurde grundsätzlich Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr für Schwangere verboten. Das Mutterschutzgesetz gilt nun für alle Frauen in einem Arbeitsverhältnis – und damit auch für Praktikantinnen oder Frauen im Freiwilligendienst, für Schülerinnen und Studentinnen.

Arbeits- und Familienministerin Emilia Müller aus Bayern erklärt, dass es nur konsequent war, die Regelungen für schwangere und stillende Frauen an die Veränderungen in der Arbeitswelt anzupassen. Nun seien alle Beteiligten aufgefordert, „mit der Neuregelung einen verantwortungsvollen Mutterschutz sicherzustellen, damit Frauen während der Schwangerschaft und Stillzeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und der ihres Kindes ihrem Beruf weiter nachgehen können“.

Bekommt eine Mutter ein behindertes Kind, stehen ihr nun zwölf statt acht Wochen Mutterschutz zu. Auch der Kündigungsschutz wurde verändert und bezieht Fehlgeburten mit ein (§ 16 Abs. 1 MuSchG).

Arbeitgeber sind künftig aufgefordert, Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen zu vermeiden, sie sollen nur als letzte Maßnahme in Betracht kommen.

Wenn eine „unverantwortbare Gefahr“ am Arbeitsplatz besteht, muss der Arbeitgeber zuerst die Arbeitsbedingungen umgestalten. Falls das nicht möglich ist, soll er prüfen, ob ein Arbeitsplatzwechsel in Betracht kommt. Erst wenn das ebenfalls nicht möglich ist, darf von Seiten des Arbeitgebers ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Genehmigungsverfahren für Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr

Für die Arbeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Der Arbeitgeber kann die Frau bis zur vollständigen Prüfung weiterbeschäftigen, sofern die Behörde dies nicht vorläufig untersagt.

Voraussetzung dafür ist, dass der zuständige Arzt der Betroffenen bestätigt, dass von diesen Arbeitszeiten keine Gefahr für die Mutter und ihr Kind besteht.

Für Mehrarbeit besteht eine Ausgleichspflicht für geleistete Überstunden innerhalb eines Monats, auch Teilzeitbeschäftigte sind erfasst.

Das Nachtarbeitsgebot kann für werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft in der Gastronomie bis 22 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr und für Künstlerinnen bei Veranstaltungen bis 23 Uhr verändert werden.

Auch im „Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird“ (§ 16 Abs. 8 MuSchG).

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber (wie bisher auch) die Aufsichtsbehörde informiert, sobald ihm eine Mitarbeiterin mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist. Die Dokumentationspflichten wurden im Gesetz ebenfalls klar formuliert (§ 14 MuSchG-E). Weitere Informationen zur Neuregelung des Mutterschutzes (kostenfreier Download) „Mutter werden – sicher arbeiten“.



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