„Präventive Wirkung“: Gericht hält bundesweite Stadionverbote für Fußballfans im Grundsatz für zulässig

Stadionverbote bezwecken nach Ansicht des Gerichts eine "präventive Wirkung". Dies rechtfertige es, sie auch gegen Fans auszusprechen, die zwar nicht wegen einer Straftat belangt würden, deren "bisheriges Verhalten" aber die Sorge zulasse, dass sie bei künftigen Spielen "sicherheitsrelevante Störungen" verursachen würden.
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Fans randalierten im Dresdner Fußballstadion beim Public Viewing.Foto: Arno Burgi/dpa
Epoch Times21. September 2017

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat bundesweite Stadionverbote für Fußballfans als zulässig eingestuft. Diese seien grundsätzlich rechtmäßig, wenn die Gefahr bestehe, dass die Fans Spiele stören würden, erklärte das Gericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. In dem konkreten verhandelten Fall wies es zugleich Schadenersatzforderungen betroffener Fußballfans zurück. (Az. 1 U 175/16)

Auslöser für die Stadionverbote in dem Fall waren Auseinandersetzungen zwischen Anhängern verschiedener Fußballvereine am Flughafen Dortmund im Vorfeld eines Bundesligaspiels im März 2013. Gegen die Fans wurden Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet, woraufhin der Dachverband der deutschen Fußballvereine bundesweite Stadionverbote unterschiedlicher Dauer aussprach. Nach Einstellung der Ermittlungen im November 2013 wurden die Verbote wieder aufgehoben.

Betroffene Fans klagten daraufhin auf Schadenersatz, weil ihrer Ansicht nach die Stadionverbote unwirksam gewesen seien. Sie forderten eine Entschädigung von pauschal 500 Euro für den entgangenen „Genuss der Spiele“ sowie die Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten. In erster Instanz sprach ihnen das Landgericht Schadenersatz für die Anwaltskosten zu.

Gegen die Entscheidung zogen sowohl die Fußballfans als auch der Verband vor das Oberlandesgericht. Das Gericht entschied nun, dass keinerlei Zahlungen zu leisten seien. Mit der Verhängung der Stadionverbote sei „keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ der Kläger verbunden gewesen, erklärten die Richter. Die Fans haben demnach auch keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten.

Stadionverbote bezwecken nach Ansicht des Gerichts eine „präventive Wirkung“. Dies rechtfertige es, sie auch gegen Fans auszusprechen, die zwar nicht wegen einer Straftat belangt würden, deren „bisheriges Verhalten“ aber die Sorge zulasse, dass sie bei künftigen Spielen „sicherheitsrelevante Störungen“ verursachen würden. In dem konkreten Fall seien daher die Ermittlungsverfahren zu Recht zum Anlass der Stadionverbote genommen worden. (afp)



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