Preisnachlass und Entschädigung: Falsches Hotel führt zu „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“

Bekommt man als Urlauber nicht das gebuchte Hotel (weil es überbelegt ist), kann man den Reisepreis mindern und hat eventuell auch Anspruch auf Entschädigung.
Titelbild
Touristen am Strand in Antalya in der Türkei - ein Urlauber bekam nun eine Preisminderung und eine Entschädigung zugesprochen, weil er in einem anderen als dem gebuchten Hotel übernachten musste.Foto: Chris McGrath/Getty Images
Epoch Times21. November 2017

Wenn Urlauber nicht in dem von ihnen gebuchten Hotel unterkommen, können sie nicht nur den Reisepreis mindern, sondern haben gegebenenfalls auch Anspruch auf eine Entschädigung wegen „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe sprach am Dienstag Türkei-Urlaubern eine solche Entschädigung zu. Danach setzt diese nicht zwingend voraus, dass ein Mangel die gesamte Reisezeit betrifft. (Az: X ZR 111/16)

Die Kläger hatten 2015 eine Reise nach Antalya gebucht. Weil ihr Hotel zunächst überbelegt war, wurden sie drei Tage lang in einem anderen Hotel untergebracht. Anders als gebucht, bot dies keinen Meerblick und hatte zudem schwerwiegende Hygienemängel.

Das Landgericht Düsseldorf sprach den Urlaubern eine Preisminderung von zehn Prozent zu, insgesamt 976 Euro. Der Veranstalter hält dies für zu viel. Dagegen verlangten die Kläger darüber hinaus eine Entschädigung wegen „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“ in Höhe von mindestens 1250 Euro.

Der BGH bestätigte nun zunächst die Preisminderung um zehn Prozent. Schließlich hätten die Urlauber zunächst nicht das vereinbarte Hotel bekommen. Für „Fortuna-Reisen“, bei denen der Veranstalter das Hotel bestimmen könne, seien die Preise auch bei vergleichbarer Komfort-Klasse deutlich niedriger.

Darüber hinaus sprach der BGH den Urlaubern auch eine Entschädigung wegen „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“ in Höhe von 600 Euro zu. Das ist möglich, wenn ein Mangel die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt hat.

Hier seien zwar nur die ersten drei Tage betroffen, diese aber ganz erheblich entwertet gewesen. Diese Urlaubstage seien letztlich „nutzlos aufgewendet“ und damit auch die „Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt worden“, urteilte der BGH. (afp)



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