Türkische Botschaften und Konsulate in der EU sind kein Staatsgebiet der Türkei

Türkischer Wahlkampf in der EU: Was ist rechtlich erlaubt? Botschaften und Konsulate sollen „die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.“
Titelbild
Ein Mann hisste auf der niederländischen Botschaft in Istanbul kurzzeitig die türkische Flagge und wurde dabei von den türkischen Zuschauern gefeiert.Foto: YASIN AKGUL/AFP/Getty Images
Von 13. März 2017

Fatma Betül Sayan Kaya, die türkische Familienministerin twitterte: „Uns wird nicht erlaubt, das türkische Generalkonsulat zu betreten, unser eigenes Land.“ Sie wollte einen Wahlkampfauftritt im Konsulat in Rotterdam wahrnehmen und wurde von der niederländischen Polizei zurückgeschickt.

Das Generalkonsul ist jedoch nicht ihr eigenes Land, da Botschaften und Konsulate kein Staatsgebiet des jeweiligen Landes sind, sondern dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen unterliegen.

Botschaften und Konsulate haben nach dem Wiener Übereinkommen von 1961 besonderen rechtlichen Schutz. So sind alle Personen mit Diplomatenstatus verpflichtet „die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.“

Was Einmischung ist, definiert das gastgebende Land. Im entsprechenden Gesetzestext ist definiert, was unter anderem zu den konsularischen Aufgaben gehört (Art. 5 des Übereinkommens, Zitat):

  • „die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen;
  • die Entwicklung der kommerziellen sowie wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern;
  • alle anderen dem konsularischen Posten vom Entsendestaat zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten sind oder gegen die der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt oder die in den zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünften erwähnt sind.“

Wahlkampf durch türkische Minister im Ausland beruht eher auf Gutherzigkeit anderer Länder

Für Deutschland entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ausländische Regierungspolitiker kein Einreise- und Rederecht in Deutschland in amtlicher Funktion haben. Weder aus dem Grundgesetz noch aus dem Völkerrecht lasse sich ein genereller Einreiseanspruch ableiten. In ihrer Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten müsse dem die Bundesregierung zustimmen.

Nach dem türkischen Wahlgesetz darf die Türkei selbst nicht einmal Wahlkampf im Ausland machen. Dort heißt es in Artikel 94/A: „Im Ausland und in Vertretungen im Ausland kann kein Wahlkampf betrieben werden.“

Der Vertreter der Oppositionspartei CHP in der Wahlkommission, Mehmet Hadimi Yakupoglu, sagte dpa, die Regierungspartei AKP selbst habe das Gesetz 2008 eingeführt.

In dem Gesetz sei aber nicht geregelt, wer dessen Einhaltung kontrolliere und welche Strafen bei Verstößen angewendet würden, sagte Yakupoglu. „Deshalb besteht es nur als moralische Regel.“ Die Vorgabe werde bisher von „allen Parteien“ missachtet.

Weitere Artikel

Erdogan verstößt gegen eigenes Gesetz: Türkisches Wahlgesetz gestattet keinen Wahlkampf im Ausland

Bundesverfassungsgericht: Einreise- und Rederecht für türkische Politiker in Deutschland – Regierung muss entscheiden



Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion