Urteil: Kündigung von Ordnungsamtsmitarbeiter nach „Mein Kampf“-Lektüre rechtens

Die ordentliche Kündigung eines Ordnungsamtsmitarbeiters in Berlin wegen der Lektüre von Adolf Hitlers "Mein Kampf" ist rechtens gewesen.
Titelbild
Hitlers Buch "Mein Kampf".Foto: Alexander Heinl/Archiv/dpa
Epoch Times25. September 2017

Die ordentliche Kündigung eines Ordnungsamtsmitarbeiters in Berlin wegen der Lektüre von Adolf Hitlers „Mein Kampf“ ist rechtens gewesen. Dies entschied am Montag das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Der Mitarbeiter des Bezirksamts Reinickendorf hatte nach Gerichtsangaben während der Arbeitszeit im Pausenraum des Dienstgebäudes die Originalausgabe des Hitler-Buchs mit einem eingeprägten Hakenkreuz gelesen. (Az. 10 Sa 899/17)

Das Gericht hob hervor, der gekündigte Mitarbeiter trete in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin auf. Er sei besonders verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes einzutreten. Gegen diese Verpflichtung habe der Mann mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes als verfassungswidrigem Symbol „in besonderer Weise“ verstoßen.

Das beklagte Land Berlin müsse dieses schwerwiegende Verhalten nicht abmahnen, sondern könne es zum Anlass für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nehmen. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu. (afp)



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