Urteil: Nebenkostenabrechnung muss haushaltsnahe Dienstleistungen aufschlüsseln

Vermieter müssen haushaltsnahe Dienstleistungen für Mieter kenntlich machen, urteilte heute das Landgericht Berlin. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind etwa Handwerker- oder Reinigungsleistungen in Wohnung, Haus und Garten, deren Kosten nach Paragraph 35 des Einkommenssteuergesetzes teilweise von der Steuerschuld abgezogen werden können.
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Richterhammer (Symbolbild). Foto:Foto: Uli Deck/Archiv/dpa
Epoch Times18. Oktober 2017

Vermieter müssen Betriebskostenabrechnungen so aufschlüsseln, dass Mieter etwaige haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen können. Zu diesem Schluss kam in zweiter Instanz das Landgericht Berlin in einem am Mittwoch getroffenen Urteil. Die Aufschlüsselungspflicht besteht demnach selbst dann, wenn der Mietvertrag eine gegenteilige Klausel enthält (Az. 18S339/16).

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind etwa Handwerker- oder Reinigungsleistungen in Wohnung, Haus und Garten, deren Kosten nach Paragraph 35 des Einkommenssteuergesetzes teilweise von der Steuerschuld abgezogen werden können. Weil solche Leistungen auch oft in Betriebskostenabrechnungen enthalten sind, müssen diese für den Mieter kenntlich sein, befand das Landgericht. Dafür müsse die Art der Dienstleistung, deren Kosten sowie der Anteil des Mieters ausgewiesen werden.

In dem konkreten Streitfall ging es um die Klage eines Mieters aus dem Bezirk Charlottenburg. Dieser hatte von seinem Vermieter für das Jahr 2014 eine Bescheinigung über erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen, die in den Nebenkosten enthalten waren, eingefordert. Eine Mietvertragsklausel hatte den Vermieter von der Pflicht zur Ausstellung entbunden. In erster Instanz war die Klage vom Amtsgericht Charlottenburg abgewiesen worden.

Das Landgericht machte deutlich, dass der Vermieter nicht in der Pflicht steht, steuerberatend tätig zu werden und Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen als solche zu bezeichnen und einzuordnen. Allerdings könne dem Mieter auch nicht zugemutet werden, sämtliche Geschäftsunterlagen der Hausverwaltung zu durchforsten. Der zusätzliche Aufwand für den Vermieter sei dagegen kaum messbar und daher zuzumuten. (afp)

 



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