WarnWetter-App wird vorübergehend in zwei Varianten angeboten

Die WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes darf nicht mehr kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Das Landgericht Bonn untersagte das Angebot. Der DWD bietet deshalb ab sofort zwei Versionen an, eine eingeschränkte, kostenlose Variante und eine zu bezahlende Vollversion.
Titelbild
Winterwetter 2017 (Symbolbild).Foto: Matt Cardy/Getty Images
Von 24. Dezember 2017

Die kostenlose WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes (DWD) darf nicht mehr kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die App ist auf rund 4,9 Millionen Smartphones und Tablets in Deutschland installiert. Das Landgericht Bonn untersagte dem staatlichen DWD das kostenlose Angebot.

Der DWD darf nun wichtige Informationen über Unwettergefahren nur eingeschränkt kostenlos anbieten, obwohl der Wetterdienst vom Steuerzahler finanziert wird. Die Funktionen der bisherigen WarnWetter-App sind nun kostenpflichtig. Genutzt wird die App überwiegend von Privatpersonen, Einsatzkräften der Feuerwehren und Hilfsorganisationen. Der Wetterdienst legte Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts ein, ist aber verpflichtet, das Urteil zunächst umzusetzen.

Hans-Joachim Koppert, Vorstand der Wettervorhersage des DWD bietet deshalb an:

Allen Bürgerinnen und Bürgern, die auf ihre gewohnte WarnWetter-App nicht verzichten wollen, bieten wir an, sie für einmalig 1,99 Euro zu kaufen.“

Aktuelle Wetterwarnungen können jederzeit auf der Webseite des Wetterdienstes angesehen werden.

Rüdiger Erben, innenpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion Sachsen-Anhalt, kritisiert diese Entscheidung als Behinderung für die notwendige Warnung der Bevölkerung vor Unwettergefahren. Er fordert, dass das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst so geändert wird, dass die Warn-Wetter-App wieder für alle kostenlos zur Verfügung steht. So können rechtzeitige Warnungen vor Unwettern, die für jedermann verfügbar sind, Leben retten und große Schäden vermeiden. Der DWD biete diese Informationen an, bezahlt vom Steuerzahler, doch:

Es ist nicht einzusehen, warum die Nutzer der App diese Warnungen nicht vollständig kostenfrei erhalten sollen.“

Es sei auch im Interesse des Staates, dass die Menschen gut informiert und gewarnt sind. Er schlägt vor, das DWD-Gesetz zügig zu ändern, wenn sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Bonn bestätigt.

Der DWD erklärt dazu: „Im Interesse seiner 4,9 Millionen Nutzer wird der nationale Wetterdienst deshalb ab sofort zwei Versionen der WarnWetter-App anbieten. Zum einen die weiterhin kostenlose App, aber mit eingeschränktem Angebot. Zum anderen eine kostenpflichtige und werbefreie Vollversion. Sowohl die kostenpflichtige als auch die entgeltfreie Version der Warnwetter-App wird der DWD kontinuierlich weiterentwickeln.“

Funktionen, die nicht mehr kostenlos zur Verfügung gestellt werden dürfen

  • Amtliche Warnungen zur Warnsituation, Infos zur Warnlageentwicklung
  • Individuell konfigurierbare Warnelemente und Warnstufen
  • Zuschaltbare Alarmierungsfunktion bei Änderung der Warnlage vor Ort
  • Frühe Alarmierung durch „Vorabinformation Unwetter“ als Push-Nachricht
  • Widget auf Startbildschirm für individuell ausgewählte Orte/Warnungen
  • Unwettervideos aus dem DWD-TV-Studio bei größeren Unwetterlagen
  • Aktuelle Wetterradarbilder mit Anzeige der georteten Blitze
  • Aktueller Warnmonitor für Gewitter, Glatteis, Starkregen und Schneefall
  • Integrierte Hitzewarnungen und Angaben zur lokalen Wärmebelastung
  • UV-Warnungen in Ortsansicht und als flächige Karte
  • Hochwasserwarnungen und Hochwasserlage in den Bundesländern
  • Sturmflutwarnungen, Wasserstandvorhersagen für die deutsche Küste
  • Einschätzung der Lawinengefahr für Stationen der Bayerischen Alpen
  • Teilen von Warninformationen in Social Media
  • Weitere Wetterinformationen zur Personalisierung des Unwetterrisikos

Quelle: Deutscher Wetterdienst

Die Warn-App des Deutschen Wetterdienstes darf nicht mehr kostenlos genutzt werden. Foto: https://www.dwd.de/DE/presse/pressemitteilungen/DE/2017/20171219_WarnWetterApp_Urteil_news.html?nn=16210

 



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