Wohnungsvermietung zu Tagessätzen an Flüchtlinge in Berlin ist Zweckentfremdung und verboten

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden: Die Vermietung von Wohnungen in Berlin zu Tagessätzen pro Person ist eine Zweckentfremdung von Wohnraum. Die Wohnungsnot der Asylantragsteller und Flüchtlinge biete keine Rechtfertigung.
Titelbild
Flüchtlingskinder in Berlin.Foto: Sean Gallup/Getty Images
Epoch Times23. Mai 2017

Die Vermietung von Wohnungen auf Tagessatzbasis an Flüchtlinge und Asylantragsteller ist in Berlin verboten. Solch eine Vermietung verstößt auch dann gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot, wenn Sozialbehörden die Mietkosten übernehmen, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied. (Az. VG 6 L 223.17)

Im Ausgangsfall hatte der Kläger drei seiner Mietwohnungen an Asylantragsteller und Flüchtlinge vermietet. Die Sozialbehörden der Stadt übernahmen dafür die Kosten von bis zu 50 Euro pro Person und Übernachtung.

In den drei Wohnungen kamen teilweise bis zu acht Personen unter. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf sah dies als Zweckentfremdung von Wohnraum an und forderte den Besitzer auf, die drei Wohnungen wieder „Wohnzwecken zuzuführen“

Das Gericht bestätigte nun die Ansicht des Bezirksamtes: Die Vermietung zu Tagessätzen pro Person sei eine Zweckentfremdung von Wohnraum. Die Wohnungsnot der Asylantragsteller und Flüchtlinge biete keine Rechtfertigung. Der Antragsteller dürfe mit ihnen aber „jederzeit reguläre Mietverträge abschließen“, heißt es in dem Beschluss.  (afp)



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