Ärztliche Schweigepflicht neu regeln? Empfehlung von Mediziner nach Germanwings-Absturz

Titelbild
Gedenkstein in den französischen Alpen für die Opfer des Germanwings Absturzes am 24. März 2015Foto: FRANCK PENNANT/AFP/Getty Images
Epoch Times7. April 2015

Heftige Diskussionen über die ärztliche Schweigepflicht sind in Deutschland entbrannt durch den am 24. März vermutlich von dem deutschen Copiloten herbeigeführten Absturz des Germanwings Fluges 4U9525 in den französischen Alpen.

Wie auch immer die noch bestehenden Rätsel aufgelöst werden, empfiehlt Professor Dr. Rainer Riedel, Leiter des Instituts für Medizinökonomie & Medizinische Versorgungsforschung an der Rheinischen Fachhochschule Köln (RFH), eine gesetzliche Regelung, die behandelnde Ärzte berechtigt, eine krankheitsbedingte Verkehrsuntauglichkeit ihrer Patienten dem zuständigen Betriebsarzt mitzuteilen. Dieses diene dem Schutz Dritter. 

Für die Umsetzung einer gesetzliche Regelung, die behandelnde Ärzte berechtigt, eine krankheitsbedingte Verkehrsuntauglichkeit ihrer Patienten dem zuständigen Betriebsarzt mitzuteilen, müsse eine Güterabwägung zwischen dem hohen Rechtsgut der „ärztlichen Schweigepflicht“ und dem Schutz der einem „Verkehrsführer“ anvertrauten Passagiere erfolgen.

Prof. Dr. Rainer Riedel, RFHProf. Dr. Rainer Riedel, RFHFoto: über idw

Prof. Riedel sagte dazu heute in einer Pressemitteilung: „Nach den heute vorliegenden Erkenntnissen haben bei diesem Piloten psychosomatische Beschwerden wiederholt zu Krankschreibungen, verbunden mit einer vorübergehenden Fluguntauglichkeit geführt, welche durch die behandelnden Ärzte festgestellt wurde.

Aus nicht geklärten Umständen hat der betroffene Co-Pilot sich selbst nicht aus einer Verantwortlichkeit gegenüber den ihm anvertrauten Fluggästen an diese Krankschreibung gehalten. Warum? In Abhängigkeit des Krankheitsbildes und der Persönlichkeitsstruktur war der betroffene Co-Pilot hierzu gegebenenfalls nur bedingt in der Lage, die Situation adäquat einzuschätzen.“

Bedenken sollte man, so Riedel, dass Haus- und Fachärzte täglich Patienten aus den Berufsgruppen wie Busfahrer, Straßenbahn-, Lokomotivführer, Taxifahrer oder Gefahrguttransporter in ihren Praxen behandeln, die aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung nicht arbeitsfähig sind. Bei einer Ersterkrankung lasse man sich als erfahrener Arzt eine entsprechende Erklärung von den Patienten unterzeichnen, dass die Patienten nicht am Straßenverkehr oder bei Piloten am Flugverkehr teilnehmen.

Bei wiederholten Erkrankungen von Patienten dieser Berufsgruppen, die sich der Tragweite ihrer Erkrankung nicht bewusst und dementsprechend auch nicht einsichtig sind, dass sie als „Verkehrsführer“ krankheitsbedingt wiederholt nicht aktiv verkehrstauglich sind, sollte zukünftig eine Regelung im Hinblick auf den Schutz Dritter erfolgen, meint Prof Riedel.

Dies könnte dahingehend gelöst werden, dass in diesen Fällen der behandelnde Arzt berechtigt wird, die „Verkehrsuntauglichkeit“ dem zuständigen Betriebsarzt mitzuteilen. Auf diese Weise könnte sichergestellt werden, dass ein verantwortbarer beruflicher Wiedereinsatz erst dann erfolgt, wenn die akute Erkrankung des Patienten abgeklungen und damit auch eine Einsatzplanung als „Verkehrsführer“ sowohl für die Passagiere als auch für das Unternehmen vertretbar ist.

Prof. Riedel: „Für die Umsetzung einer solchen Regelung muss eine Güterabwägung zwischen dem hohen Rechtsgut der ‚ärztlichen Schweigepflicht‘ und dem Schutz der einem ‚Verkehrsführer‘ anvertrauten Passagiere erfolgen.“  (rls/idw)



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