Bundesgerichtshof: Polizei darf bei der Verbrecher-Jagd Zufallskontrollen vortäuschen

Ermittler dürfen Kriminelle durch Vortäuschen einer zufälligen Polizeikontrolle gezielt auf frischer Tat ertappen. Solche "legendierten" Kontrollen sind grundsätzlich zulässig, wie der Bundesgerichtshof entschied.
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Polizei KontrolleFoto: Johannes Simon/Getty Images
Epoch Times26. April 2017

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen unter Drogenfahndern beliebten Trick bei der Jagd nach Drogenkurieren gebilligt: Die Kriminalisten dürfen grundsätzlich Drogentransporter ohne richterlichen Beschluss durch die Verkehrspolizei anhalten und dabei „zufällig“ gefunden Drogen beschlagnahmen lassen, damit Hintermänner nicht aufgescheucht werden, wie das Gericht in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied.

Der BGH machte dazu aber Auflagen und betonte die unbedingte Leitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei in solchen Situationen. (Az. 2 StR 247/16)

Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger wegen Einfuhr und Handels von vier Kilogramm Kokain aus den Niederlanden zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Die Drogenfahnder hatten sein Auto auf der Fahrt aus den Niederlanden bei einer angeblichen Verkehrskontrolle wegen überhöhter Geschwindigkeit durchsuchen und das Kokain finden lassen. Mit dem Trick der zufälligen, sogenannten legendierten Kontrolle sollte verhindert werden, dass der in Marokko weilende Kopf der Bande alarmiert wird und nicht mehr nach Deutschland zurückkehrt.

Der BGH billigte nun im Hinblick auf ein faires Verfahren die Verwertung des so beschlagnahmten Kokains als Beweismittel: Weil die verdeckten Ermittlungen nach der Festnahme des Hintermanns aber noch vor Anklageerhebung gegen den Beschuldigten in die Akten genommen und damit die Erkenntnisse der Polizei für die Verteidigung offen gelegt wurden, sei der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt.

Der Vorsitzende Richter Ekkehard Appl verwies bei der Urteilsverkündung auf die Bedeutung solch einer legendierten Polizeikontrolle. Müssten die Drogenfahnder für die Durchsuchung des Autos einen richterlichen Beschluss einholen, würde dieser Beschluss in die Ermittlungsakte eingehen.

Die Hintermänner würden dann über die Verteidigung des festgenommen Drogentransporteurs erfahren, dass gegen sie ermittelt wird und seien gewarnt. Eine „zufällige“ Verkehrskontrolle könnten die Ermittler dagegen bis zur Anklageerhebung aus den Akten halten, um die Fahndung nach den Hinterleuten nicht zu gefährden.

Appl zufolge ist diese Entscheidung „nicht in Stein gemeißelt“. Sollte sich herausstellen, dass Ermittler dieses Urteil missbrauchen, oder die unbedingte Leitungspflicht der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ in Frage stellten, könnte der BGH auch „zu einer anderen Bewertung“ kommen. (afp)



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