Die EU Verfassung ist ein völkerrechtlicher Vertrag

Neben der eigenen Staatsbürgerschaft auch Unionsbürgerschaft
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25 Staaten vereint unter einer Fahne, wird das gelingen?Foto: Getty Images
Von 28. Mai 2005

Wenn es um das Mitspracherecht der Bevölkerung über das Inkrafttreten der EU-Verfassung geht, ist Europa geteilt. Länder wie Frankreich, Großbritannien oder die Niederlande sehen eine Volksabstimmung über die EU-Verfassung vor. Dort wird seit Wochen von in- und ausländischen Politikern kräftig die Werbetrommel für die Verfassung gerührt. Ein „Nein“ zur Verfassung dort wird als Krise für Europa geschildert. Nur wenn alle 25 EU-Staaten dafür sind, kann sie in Kraft treten. Deutschland oder Österreich behielten diese Entscheidung ihren Parlamenten vor.

Die Politiker werben für diese Verfassung vor allem mit dem Argument mehr Mitspracherechte der Bürger und mehr Demokratie. Somit empfiehlt es sich, die Grundzüge dieser neuen Verfassung zu studieren, nicht zuletzt, um in die Lage zu kommen, seine Rechte auch wahrnehmen zu können.

Bei dieser Verfassung handelt es sich streng genommen gar nicht um eine Verfassung im eigentlichen Sinn, sondern um einen völkerrechtlichen Vertrag. Das ist keine Wortklauberei, sondern hat die wesentliche Konsequenz, dass die EU nicht zu einem Bundesstaat wie die USA wird, sondern sie bleibt was sie ist: ein Staatenbund mit jeweils souveränen Regierungen.

Die Unionsbürgerschaft

Die direkteste Auswirkung auf die Bürger der Union ist, dass sie jetzt, natürlich neben der eigenen Staatsbürgerschaft, auch sogenannte Unionsbürger werden. Im Artikel 10 heißt es: „Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.“ Das bedeutet unter anderem, dass jeder Europäer im EU-Gebiet Reise- und Niederlassungsfreiheit genießt, ein aktives und passives Wahlrecht zum EU-Parlament hat und von einem Petitionsrecht an das Parlament Gebrauch machen kann. Damit einher geht auch ein weiteres noch nicht da gewesenes Instrument direkter Demokratie: die Europäische Bürgerinitiative. Danach muss sich das Europäische Parlament mit einer Initiative befassen, wenn sich dafür mehr als eine Million Menschen mit ihrer Unterschrift eingesetzt haben.

Der Präsident und der Außenminister

Schon fast wie ein eigenständiger Staat wird die EU einen eigenen Präsidenten haben. Und zwar einen, der nicht wie bisher jedes halbe Jahr gewechselt wird, sondern ganze zweieinhalb Jahre lang die EU nach außen repräsentieren wird. Neben dem Präsidenten gibt es nach dieser Verfassung auch einen Außenminister, der dieser Union in der Welt ein einheitliches Auftreten ermöglichen wird. Er wird einen sogenannten „Doppelhut“ aufhaben, das heißt, dass er oder sie zugleich für die Europäische Kommission und für die Regierungen sprechen wird.

Artikel Acht: „In Vielfalt geeint“

Immer gut im Gedächtnis zu behalten ist der so schön formulierte Artikel 8, der europäisches Bewusstsein vorantreiben soll. Er normiert ausdrücklich, dass die Flagge Europas ein Kreis aus 12 goldenen Sternen auf blauem Hintergrund sein soll und dass am 9. Mai in der gesamten Union der Europatag gefeiert wird. Die Deutschen dürfen außerdem stolz zur Kenntnis nehmen, dass Beethovens „Ode an die Freude“ aus der neunten Symphonie die Hymne der EU ist.

Charta der Grundrechte

Als Ausdruck von höchst entwickelter Zivilisation enthält die europäische Verfassung einen modernen und erweiterten Katalog von Grundrechten. Diese sind die ganz traditionellen Rechte wie der Gleichheitssatz, das Recht auf Leben, auf Meinungsäußerungsfreiheit, auf Eigentum, auf Versammlung, auf Privatleben und auf Freiheit. Daneben kamen auch ganz moderne Rechte, wie das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit und das Asylrecht in den Grundrechtskatalog. Auch wird die Vielfalt der Kulturen gewahrt. Die Rechte der Kinder sind auf dieser Ebene ebenso geschützt wie die Rechte der älteren Menschen und der Menschen mit Behinderungen. Unmöglich können hier auch nur annähernd alle diese Rechte aufgezählt werden, doch kann man feststellen, dass der Grundrechtskatalog wirklich besonders anspruchsvoll ausgestaltet ist. Sogar Verfahrensrechte wie die Unschuldsvermutung und das Verbot, zweimal wegen derselben Straftat verurteilt zu werden, sind aufgenommen worden. Damit diese Rechte nicht bloß Schall und Rauch sein werden, steht jedem Unionsbürger das Recht offen, diese beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzuklagen, dessen Kompetenz auf eben diesen Bereich ausgeweitet wurde. Der EuGH hat übrigens seinen Sitz in Luxemburg und jeder der 25 Mitgliedsstaaten darf einen Richter dorthin entsenden.

Insgesamt ist die EU-Verfassung – typisch europäisch – besonders ausführlich und teilweise sehr kompliziert ausgestaltet. Ihre genauen inhaltlichen Chancen und auch Tücken werden sich erst in der Praxis zeigen.

Ein wünschenswertes Ergebnis?

Ist das Inkrafttreten der EU-Verfassung, die eigentlich EU-Vertrag heißen müsste, wünschenswert oder sollen wir uns wünschen, dass Frankreich dagegen stimmt? Diese Frage enthält locker genug inhaltliches Potential, um mehrere hochkarätige Diskussionspodien tagelang zu beschäftigen. Allerdings gerade, weil die Verfassung keinen Bundesstaat schafft, sondern die staatlichen Souveräne bewahrt und darüber hinaus sogar die Möglichkeit des geregelten Austrittes aus der Union ermöglicht, ist nicht viel zu verlieren. Alle Parteien europaweit sind sich zumindest darin einig, dass man sie besser hätte machen können. Aber man bedenke, dass immerhin die Interessen von nicht weniger als 25 Mitgliedsstaaten berücksichtigt werden mussten. Dies ist in groben Zügen gelungen, was man von so manchen Vorhaben innerhalb einzelner Länder nicht behaupten kann.



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